RRB Nr. 1854/2009
Gemeindewesen, Zivilgemeinde Oberhasli, aufsichtsrechtliche Auflösung
25. November 2009Deutsch4 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009
1854. Zivilgemeinde Oberhasli (Auflösung)
1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsver- fassung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterste- hen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit In- krafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der auf- gelösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemein- de über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG). c) Falls sich abzeichnen sollte, dass eine Zivilgemeinde die vorge- gebene Frist von vier Jahren für die Umsetzung des Auflösungs- und Vereinigungsprozesses nicht einhalten wird, so hat der Bezirksrat, die Direktion der Justiz und des Innern oder der Regierungsrat – nach ent- sprechender Abmahnung – die notwendigen Anordnungen zu treffen (§§ 141 ff. GG; Jaag, Kommentar zur Kantonsverfassung, Zürich 2007, N. 12 zu Art. 143 KV).
2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Oberhasli lehnte am 3. Oktober 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politi- schen Gemeinde Niederhasli per 1. Januar 2010 ab (bei einer Ja-Stim- me, 39 Nein-Stimmen und 21 Enthaltungen). Im Nachgang zu diesem Gemeindeversammlungsbeschluss ersuchte die Vorsteherschaft der Zivil- gemeinde Oberhasli den Regierungsrat mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 um entsprechendes aufsichtsrechtliches Einschreiten. Aufgrund dieser Eingabe sowie vor dem Hintergrund des klaren Abstimmungser- gebnisses in der Gemeindeversammlung vom 3. Oktober 2009 erübrigt es sich, die Zivilgemeinde Oberhasli vor dem aufsichtsrechtlichen
Tätigwerden abzumahnen. Aus prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigt es sich im Übrigen, dass der Regierungsrat das Erforderli- che anordnet, zumal der Auflösungs- und Vereinigungsprozess bis Ende Jahr abgeschlossen sein muss und dieser – wie vorstehend dargelegt – mit einem regierungsrätlichen Beschluss sein Ende findet. Folglich ist die Zivilgemeinde Oberhasli auf den 1. Januar 2010 aufsichtsrechtlich aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Niederhasli zu vereini- gen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberhasli auf die Politische Gemeinde Niederhasli über. Dementsprechend ist die Zivilvorsteherschaft Oberhasli zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberhasli der Politischen Gemeinde Niederhasli zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Dielsdorf zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.
3. Der Zivilgemeinde Oberhasli sind die Verfahrenskosten aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zivilgemeinde Oberhasli wird per 1. Januar 2010 aufsichts- rechtlich aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Niederhasli ver- einigt.
II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberhasli auf die Politische Gemeinde Niederhasli über.
III. Die Zivilvorsteherschaft Oberhasli wird verpflichtet, die Proto- kolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberhasli der Politischen Gemeinde Niederhasli zu übergeben.
IV. Der Bezirksrat Dielsdorf wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen.
V. Veröffentlichung von Dispositiv I–IV im Amtsblatt (Textteil) nach Eintritt der Rechtskraft.
VI. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 77, werden der Zivilge- meinde Oberhasli auferlegt.
VII. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die Zivilgemeinde Oberhasli, (Präsident Felix Marthaler, Sandrainstrasse 13, 8156 Oberhasli [R]), den Gemeinderat Niederhasli, Dorfstrasse 17, Postfach, 8155 Niederhasli (E), den Bezirks- rat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi