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Entscheid

RRB Nr. 1859/2009

Nutzungsplanung, Stäfa. Bau- und Zonenordnung, Änderung, Nichtgenehmigung

25. November 2009Deutsch4 min

Source zh.ch

Nutzungsplanung, Stäfa. Bau- und Zonenordnung, Änderung, Nichtgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009

1859. Nutzungsplanung Stäfa, Bau- und Zonenordnung, Änderung

Erwägungen

(Nichtgenehmigung) Mit Verfügungen Nrn. 1576/1999 und 1014/2005 genehmigte die Bau- direktion die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa. Mit Beschluss vom 4. Juni 2007 setzte die Gemeindeversammlung Stäfa eine Änderung der Bau- und Zonenordnung fest. Die Vorlage betrifft die Festsetzung eines neuen Art. 28 Abs. 4 in der Bauordnung (Initiative für antennen- freie Wohn- und Industriezonen), der wie folgt lautet: «In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern sie nicht dem Empfang, öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und Feuerwehr, betriebsnotwendigem Funk in den betroffenen Zonen domi- zilierter Betriebe (Betriebsfunk) oder dem Amateurfunk dienen.» Mit Entscheid vom 2. Dezember 2008 hob die Baurekurskommission II (BRKE II Nrn. 0235/2008 und 0236/2008) den Gemeindeversammlungs- beschluss auf. Dagegen ist beim Verwaltungsgericht mit Datum vom 26. Januar 2009 eine Beschwerde eingegangen. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Meilen vom 13. Juli 2007 ist dort kein Rechtsmittel eingelegt worden. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 wird die Baudirektion eingeladen, bezüglich der streitbetroffenen Änderung der Bauordnung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung Stäfa vom 4. Juni 2007 den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regie- rungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 unterbreitet der Gemeinderat Stäfa die von der Baudirektion am 25. Februar 2009 verlangten Genehmigungs- akten. Daraus geht hervor, dass die Vorlage vom 15. Dezember 2006 bis 13. Februar 2007 öffentlich aufgelegen ist. Zu den drei eingegangenen Einwendungen der Mobilfunkanbieter ist kein eigentlicher Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen der Gemeindeversammlung unterbreitet worden (§ 7 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Die Einwendungen sind im Antrag des Gemeinderats an die Gemeindever- sammlung dargestellt und behandelt worden. Die Vorlage gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Gemäss § 78 PBG kann die Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen oder gebietsweise Aussenantennen verbieten, sofern durch andere tech- nische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewähr- leistet sind. Ein Verbot von Aussenantennen bezweckt den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds. Grundsätzlich können Aussenantennen

betreffend die Auswirkungen auf das äussere und innere Siedlungsbild mit den optisch auffälligen Mobilfunkantennen gleichgesetzt werden. Allerdings hat für ein entsprechendes Verbot vorab die Vornahme einer Gesamtschau aller erheblichen Probleme zu erfolgen. Diese Gesamtschau als Grundlage für die Festlegung eines kom- munalen planungsrechtlichen Antennenverbots hat offensichtlich im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2007 nicht stattgefun- den. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die betreffend das innere und äussere Ortsbild besonders sensiblen Kernzonen in der Vorlage nicht entsprechend thematisiert werden. Das Verbot für Mobilfunk- antennen würde beispielsweise für die Industriezone Laubisrüti gelten, während sogar die überkommunal schutzwürdigen Ortsbilder Oetikon/ Oberhusen, Kehlhof, Uerikon und Mutzmalen vom Verbot ausgenommen werden. Es kommt dazu, dass nach der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2007 der von der Gemeinde beauftragte Ortsplaner im Rahmen einer erfolgten Abklärung festgestellt hat, dass unter planerischen Ge- sichtspunkten lediglich für 72% der Wohn- und Industriezonen ein ab- solutes Antennenverbot gerechtfertigt wäre. Insgesamt ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorstehenden Er- wägungen in absehbarer Zeit sowohl in den Kernzonen, infolge der zu erwartenden Einzelfallbeurteilung im Bewilligungsverfahren, als auch in den Wohn- und Industriezonen ein Antennenverbot angewendet werden könnte. Aufgrund eines derartigen Antennenverbotes kämen nur noch die Zentrumszonen und die Gewerbezonen als mögliche Standorte für Mobilfunkantennen in Betracht. Ein solch weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen wäre aber mit der Fernmeldegesetzgebung offen- sichtlich nicht vereinbar. Die vorstehenden Erwägungen zur Vorlage sind dem Gemeinderat Stäfa bereits im Rahmen der Vorprüfung (Schreiben des Amtes für Raumordnung und Vermessung vom 26. Januar 2007) und mit Schrei- ben der Baudirektion vom 19. Dezember 2007 mitgeteilt worden. In diesen Schreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vorlage nicht zur Genehmigung beantragt werden kann. Die Vorlage ist weder rechtmässig noch zweckmässig, noch ange- messen (§ 5 PBG).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Gemeindeversammlung Stäfa mit Beschluss vom 4. Juni 2007 festgesetzte Änderung der Bau- und Zonenordnung betreffend Art. 28 Abs. 4 BZO wird im Sinne der Erwägungen nicht genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Die Gemeinde Stäfa wird eingeladen, Dispositiv I und II gemäss §§ 6 und 89 PBG öffentlich bekannt zu machen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, Post- fach 535, 8712 Stäfa (R), die Kanzlei der Baurekurskommissionen, das Verwaltungsgericht (zum Verfahren VB.2009.00032) sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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