RRB Nr. 186/2010
Anfrage Willy Germann, Winterthur, betreffend Mobile Kulturgüter, Beantwortung
10. Februar 2010Deutsch7 min
Source zh.ch
Anfrage Willy Germann, Winterthur, betreffend Mobile Kulturgüter, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 380/2009
Sitzung vom 10. Februar 2010
186. Anfrage (Mobile Kulturgüter) Kantonsrat Willy Germann, Winterthur, hat am 30. November 2009 fol- gende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich existieren umfangreiche kantonale, regionale und kommunale Inventare von Baudenkmälern, welche bereits geschützt sind oder bei einem Bauvorhaben allenfalls unter Schutz gestellt werden. Die Inventare haben vor allem eine vorsorgliche Aufgabe. Was aber fehlt, ist ein Inventar von mobilen Kulturgütern mit einer wichtigen Zeugenschaft. Wenn wertvolle mobile Kulturgüter verloren gehen, geht ein Teil unserer Geschichte und Identität verloren. Dies gilt nicht nur für einen alten Globus, sondern auch für eine Dampfmaschine oder ein wertvolles Musikinstrument. In der Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 266/2009 (Sinnvolle Nutzung des Lotteriefonds) führt der Regierungsrat aus, die Erstellung eines Inventars von mobilen Kulturgütern sei zurzeit nicht geplant. Immer wieder verschwanden im Kanton Zürich aber wertvolle mobile Kulturgüter, die bestenfalls in andere Kantone transferiert wurden. So konnte z. B. in letzter Minute eine aussergewöhnliche Winterthurer Orgel gerettet und in Graubünden wieder aufgebaut werden. Und wertvolle industriearchäologische Dampfmaschinen z. T. sogar aus Winterthurer Produktion wurden nach Thun transferiert. Nun böte sich die Gelegen- heit, diese wertvollen Güter nach Winterthur zurückzuführen. Ohne Hilfe Privater, der Stadt Winterthur und des Kantons (Lotteriefonds) ist dies allerdings nicht möglich. Auch die Stadt Grenchen bemüht sich um dieses Kulturgut. Es besteht deshalb ein nicht zu unterschätzender Zeit- druck. Ich frage deshalb den Regierungsrat an:
Erwägungen
1. Welche kulturelle und historische Bedeutung misst er mobilen Kultur- gütern bei? Warum sollen nur Baudenkmäler und Gärten inventari- siert und allenfalls geschützt werden und nicht auch wertvolle mobile Kulturgüter als wichtige Zeugen einer Entwicklung oder Epoche?
2. Wie kann verhindert werden, dass weiterhin wertvolle mobile Kultur- güter verschwinden?
3. Wie können bei der Erfassung von mobilen Kulturgütern Vorleistun- gen und Synergien genutzt werden, so u. a. der einstige Kulturgüter- schutz des Zivilschutzes, die Fachkompetenz und der Forschungsauf- trag von Hochschulen und Museen, aber auch das Engagement von Privaten und des Bundes?
4. Warum kann der Lotteriefonds wohl für die Denkmalpflege genutzt werden, nicht aber für die Inventarisierung und Erhaltung mobiler Kulturgüter?
5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Kulturgüter aus dem Vaporama Thun, die dem Kanton Zürich einst verloren gingen? Ist der Regie- rungsrat bereit, mit Mitteln des Lotteriefonds eine Rückführung dieser Kulturgüter nach Winterthur zu unterstützen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Willy Germann, Winterhur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss dem 2002 vom Regierungsrat genehmigten Kulturförderungs- leitbild des Kantons Zürich unterstützt dieser ein breites Spektrum kultureller Erscheinungen, wozu die Unterstützung der Aufgaben der historischen Pflege, Aufbewahrung, Erforschung und Weiterentwicklung des kulturellen Erbes und zur Wahrung der kulturellen Kontinuität sowie die Förderung des zeitgenössischen Kunstschaffens gehören. Es erscheint wichtig, dem kulturellen Erbe Sorge zu tragen, weil diesem eine wesentliche identitätsstiftende Funktion zukommt. Der Kanton Zürich hat aufgrund seiner hervorragenden Verkehrs- lage schon seit der schriftenlosen Frühzeit eine sehr bedeutende Rolle eingenommen. Dies drückt sich aus in der Vielfalt bedeutender Bauwerke (ländliche, bürgerliche, industrielle), den markanten, die Landschaft verändernden Massnahmen (Terrassierungen, Wasserbau, Verkehrs- infrastruktur), und natürlich auch in der Fülle mobiler Kulturgüter. Aus kulturgeschichtlicher Optik sind also auch diese gleichwertig wie Gebäude als schützenswerte Zeugen einer Entwicklung oder einer Epoche anzusehen. Aus rechtlicher Sicht kommen als Schutzobjekt der kantonalen Denkmalpflege nicht nur unbewegliche Sachen, sondern grundsätzlich auch Mobilien infrage. Was im Einzelnen Schutzobjekt der Denkmal- pflege sein kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen schliesst das Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) bewegliche Sachen nicht in den Denkmalpflegebegriff
mit ein. § 203 lit. c PBG ermöglicht immerhin den Schutz von «Zugehör», d.h. Gegenstände wie Kachelöfen, Wandschränke, Buffets oder auch Kronleuchter und dergleichen. Solches Zugehör sind Gegenstände, die mit der Hauptsache – in der Regel mit einem schutzwürdigen Gebäude – baulich oder funktional fest verbunden sind. Zu Frage 2: Für die Sicherung und Aufbewahrung von wertvollem mobilem Kultur- gut sind verschiedene kantonale Verwaltungsstellen verantwortlich. Das Staatsarchiv ist beispielsweise mit der Sicherung der wichtigen Schrift- lichkeiten der Verwaltungstätigkeit betraut wie auch der für den Kanton wichtigen Firmenarchive. Die Kantonsarchäologie betreut das schutz- würdige mobile Kulturgut von der Frühzeit bis in die frühe Neuzeit. Aber auch andere Institutionen wie das Schweizerische Nationalmuseum (ehemals Schweizerisches Landesmuseum) pflegen den Aufbau von zeitspezifischen Sammlungsbeständen mobiler Kulturgüter. Ergänzend sind im Kanton unzählige historische und kulturgeschichtlich orientierte Vereinigungen aktiv, die sich ebenfalls der Bewahrung mobiler Kultur- güter verschrieben haben. Für den Industriekanton Zürich wichtig sind insbesondere auch die Vereinigungen, die sich dem Erhalt alter Hand- werkstechniken und den entsprechenden damit verbundenen materiel- len Gütern widmen. Darüber hinaus gibt es im Kanton über 100 lokale und regionale Museen und Sammlungen, deren Mitarbeitende sich sehr aktiv am Aufspüren, Sichern, Inventarisieren und Bewahren von Kultur- gut beteiligen. Zu Frage 3: Die kantonale Denkmalpflege entdeckt im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder Bestände von wichtigem mobilem Kulturgut, bei denen die Gefahr besteht, dass sie stückweise veräussert oder gar entsorgt werden. Hier wird im Gespräch mit den Eigentümerinnen und Eigen- tümern stets eine einvernehmliche und der Sache dienliche Lösung an- gestrebt. Je nach Thema werden jeweils gezielt Partnerinstitutionen mit deren Knowhow und eigenen Netzwerken beigezogen (Museen, andere Verwaltungsstellen, Hochschulinstitute, private Fachpersonen), damit das bedrohte Material gesichert und in geeigneter Weise langfristig erhalten werden kann. Die in der Anfrage als «einstiger» Kulturgüterschutzdienst des Zivil- schutzes bezeichnete Stelle besteht immer noch. Gemäss § 5 des Zivil- schutzgesetzes (ZSG, LS 522) bilden die Gemeinden Zivilschutzorgani- sationen (ZSO) und regeln deren Einsätze, zu denen auch Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern gehören (§ 6 ZSG). Je nach den örtlichen bzw. regionalen Gegebenheiten sind in den ZSO mehrere Fachspezialis-
tinnen und -spezialisten eingeteilt. Die zuständigen Gemeindebehörden können den ZSO entsprechende Aufträge erteilen (z. B. Erfassung, Inventarisierung, Dokumentation). Solche Aufträge können im Rahmen der ordentlichen WK-Leistungen erbracht oder als sogenannte «Einsätze zugunsten der Gemeinschaft» angeordnet werden. Zu Frage 4: Die Finanzierung der Inventarisierung mobiler Kulturgüter durch den Lotteriefonds kommt grundsätzlich infrage, soweit sie in den betref- fenden Bereichen keine gesetzlich festgeschriebene Aufgabe darstellt. Gegenstand und Umfang eines derartigen Inventars bzw. derartiger (Teil-)Inventare wären erst zu bestimmen, was den Rahmen der Beant- wortung dieser Anfrage sprengt. Unter der einleitend genannten Voraus- setzung könnte für derartige Inventarisierungen von einer Kostenbetei- ligung bzw. einer Kostenübernahme durch den Lotteriefonds ausgegan- gen werden, wenn folgende zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden: der Bedarf für ein solches Inventar ist auszuweisen, es ist durch eine private Organisation zu erstellen, und zwar unter entsprechenden inhalt- lichen Vorgaben und unter Begleitung durch die zuständige(n) kantonalen Stelle(n), und es ist der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für den Erhalt mobiler Kulturgüter engagiert sich der Lotteriefonds in erheblichem Masse. So haben Kantons- und Regierungsrat seit 2003 zehn entsprechende Beiträge von insgesamt über 3 Mio. Franken ge- sprochen für Vorhaben wie die Sanierung der Raddampfer «Stadt Zürich» und «Stadt Rapperswil», die Ausstattung des neuen Tram-Museums Zürich, die Wiedereinrichtung des Springbrunnens Richterswil oder die Sanierung einer Dampflok der Nordostbahn. Zu Frage 5: Bei der Sammlung «Vaporama Thun» handelt es sich um die bedeu- tendste Sammlung von Dampfmaschinen aus der Schweiz. Mit Unter- stützung der kantonalen Denkmalpflege laufen derzeit die nötigen Ab- klärungen, wo künftig der optimale Standort für diese Sammlung ist. Sollte sich der Standort Winterthur durchsetzen, wäre die Finanz- direktion unter den üblichen Voraussetzungen bereit, eine Kostenbetei- ligung durch den Lotteriefonds für die Rückführung bzw. die Präsen- tation der Sammlung in Winterthur zu prüfen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi