RRB Nr. 186/2013
Schwerverkehrsabgabeverordnung, Änderung, Schreiben an die Eidg. Zollverwaltung
27. Februar 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Schwerverkehrsabgabeverordnung, Änderung, Schreiben an die Eidg. Zollverwaltung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2013
186. Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV);
Erwägungen
Anhörung Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ein Anhörungsverfahren betreffend den Ent- wurf zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV). Mit der vorliegenden Revision der SVAV sollen gestützt auf die Er- fahrungen aus den ersten zwölf Jahren seit der Einführung der heutigen Schwerverkehrsabgabe verfahrenstechnische Anpassungen vorgenom- men sowie die Möglichkeit geschaffen werden, Massnahmen zur Verhin- derung und Aufdeckung von Missbrauch zu ergreifen. Unter anderem sind dies die Neudefinition des massgebenden Gewichts, die Einführung eines besonderen äusseren Zeichens für mit Wechselschildern immatri- kulierte Anhänger, die Anpassung der Ausnahmeregelung im Bereiche der Fahrzeuge von Transportunternehmen, die konzessionierte Perso- nentransporte durchführen, sowie die Abgabebefreiung von durch den Zivilschutz gemieteten Fahrzeugen für besonders definierte Einsätze.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustell- adresse: Oberzolldirektion, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrs- abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern; per E-Mail an zentrale. ozd-fahrzeuge@ezv.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und lassen Ihnen den ausgefüllten Fragebogen sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form zukommen. Dem beiliegenden Fragebogen können Sie entnehmen, dass wir den vorgeschlagenen Änderungen der SVAV (1. Teil des Fragebogens) mit einer Ausnahme zustimmen. Wir sind einzig mit der vorgeschlagenen Einführung eines besonderen Zeichens für inländische, LSVA-pflichti- ge Anhänger, die mit Wechselschildern betrieben werden (Frage 1.5.), nicht einverstanden. Der damit verbundene Mehraufwand für die Halte- rinnen und Halter sowie Behörden wäre unverhältnismässig. Sollte diese
Neuerung dennoch eingeführt werden, lehnen wir den vorgesehenen Einbezug der Strassenverkehrsämter bzw. deren Delegationsbetriebe bei der Kontrolle und Abgabe dieses Zeichens entschieden ab. Die Strassenverkehrsämter nehmen entsprechend ihrem Auftrag die techni- sche Überprüfung von Fahrzeugen auf ihre Betriebssicherheit vor. Eine Erweiterung um die Prüfung der Einhaltung von administrativen Vor- schriften anderer Gesetzgebungen wie zur Schwerverkehrsabgabe wäre wesensfremd. Dies ist Aufgabe der Eidgenössischen Zollverwaltung. Den im 2. Teil des Fragebogens zur Diskussion gestellten Vorschlägen für allfällige künftige Änderungen der SVAV stehen wir gesamthaft ab- lehnend gegenüber. Um Missbräuchen von Fahrzeugen, die mit Händ- lerschildern verkehren, entgegenzuwirken (Frage 2.1.), bestehen bereits ausreichende Vorschriften zu den Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Ver- bindung mit Händlerschildern, die anlässlich von Strassenkontrollen überprüft werden. Die vorgeschlagene Verpflichtung, Lieferwagen, die mit einer zulässigen Anhängelast von über 3,5 t zum Verkehr zugelassen sind, mit einem LSVA-Erfassungsgerät auszustatten (Frage 2.2.), er- scheint angesichts des grossen Aufwands und des geringen erzielbaren Nutzens unverhältnismässig. Die detaillierten Begründungen wollen Sie dem ausgefüllten Fragebogen entnehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi