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Entscheid

RRB Nr. 1866/2008

Gemeindewesen, Politische Gemeinde LaufenUhwiesen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

3. Dezember 2008Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde LaufenUhwiesen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008

1866. Gemeindeordnung (Laufen-Uhwiesen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Laufen-Uhwiesen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 der Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Laufen- Uhwiesen zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung sowie an das Gesetz über die politischen Rechte. Zudem wurde die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat zugewiesen. Die Bestim- mungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Laufen- Uhwiesen am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Laufen-Uhwiesen, Gemeinderats- kanzlei, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi