RRB Nr. 1867/2008
Gemeindewesen, Stadt Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
3. Dezember 2008Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008
1867. Gemeindeordnung (Winterthur)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2006 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Einreichung des Genehmi- gungsgesuchs durch den Stadtrat hat sich zeitlich verzögert. Die Neue- rung betrifft die Bestimmungen betreffend die bürgerlichen Angele- genheiten (§§ 73–76 GO), die an die Vorgaben der Kantonsverfassung angepasst werden. Für die Erteilung des Stadtbürgerrechts sind nicht mehr die bürgerlichen Abteilungen des Stadtrates und des Grossen Gemeinderates, sondern der gesamte Stadtrat und der gesamte Grosse Gemeinderat zuständig. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 24. Sep- tember 2006 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Stadthaus, Postfach, 8402 Winterthur, an den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi