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Entscheid

RRB Nr. 1868/2008

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Langnau am Albis, Ermächtigung

3. Dezember 2008Deutsch3 min

Source zh.ch

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Langnau am Albis, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008

1868. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Langnau am

Erwägungen

Albis) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersucht der Gemeinderat Langnau a. A. den Regierungsrat, seine Gemeinde zum Vollzug des Bundesgeset- zes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste ein- setzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchführt. Sie hat insbesonders die nötige Verwaltungsorganisation für die Halter- nachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorge- sehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Ge- meindepolizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufuss- gehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt wer- den dürfen. Im Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Gemeinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Langnau a. A. wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Stras- senverkehr vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.

II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.

III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.

IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformu- lare mit der Überschrift «Gemeinde Langnau am Albis» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Langnau a. A., 8135 Langnau am Albis, das Statthalteramt Horgen, 8110 Horgen, sowie an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi