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Entscheid

RRB Nr. 187/2020

Strassen, Stadt Zürich, Seebacherstrasse RVS 3008, Projektgenehmigung

4. März 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Strassen, Stadt Zürich, Seebacherstrasse RVS 3008, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2020

187. Strassen (Zürich, Seebacherstrasse RVS 30085)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 24. Januar 2020 das Projekt Instandsetzung der Seebacherstrasse, im Abschnitt Hürstholz bis Binzmühlestrasse (Projekt Nr. 14 069), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Unterhaltspauschale. Die Seebacherstrasse (regionale Verbindungsstrasse Nr. 30085) gilt im Projektperimeter als überkommunale Strasse im Sinne von § 43 StrG. Das Projekt sieht vor, die Seebacherstrasse im Abschnitt Hürstholz bis Binzmühlestrasse zu sanieren. Im Anschluss an die Werkleitungsarbei- ten soll der Strassenoberbau im ganzen Projektperimeter erneuert wer- den. Der Strassenquerschnitt und die Verkehrsführung werden nicht ver- ändert. Die Veloführung entlang des bestehenden Radweges, der parallel zur Seebacherstrasse verläuft, soll nicht saniert werden. Um die Zufahrt zum Radweg vom Einmündungsbereich der Binzmühle- in die Seebacher- strasse zu verbessern, soll der westliche Randstein der Seebacherstrasse auf einer Länge von rund 8 m abgesenkt und im Einmündungsbereich ein vorgezogener Haltebalken für Velos (Velosack) mit Linksabbieger mar- kiert werden. Der Baubeginn ist für März 2020 geplant. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens wurde auf eine Begehrens- äusserung verzichtet. Das Amt für Verkehr hat die technische Überprü- fung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgenommen und zum Projekt keine Bemerkungen anzubringen. Ebenfalls wurde das Vorhaben auf die Leistungsfähigkeit überprüft. Durch die geplanten Massnahmen werden die Verkehrsführung, die Strassengeometrie und der Querschnitt der überkommunalen Seebacherstrasse nicht verändert. Dadurch bleibt die heute vorhandene Leistungsfähigkeit unverändert. Das Projekt ent- spricht somit den Anforderungen von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsver- fassung (LS 101). Da im Projekt an der Strassenoberfläche nur geringfügige Anpassun- gen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung vorgesehen werden, hat die Stadt Zürich auf das Mitwirkungsverfahren gemäss § 13 Abs. 1 StrG sowie auf das Auf‌lageverfahren gemäss § 16 StrG verzichtet. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1174 vom 19. Dezember 2019 wurden die Ausgaben bewilligt und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für die Instandsetzung der Seebacherstrasse im Abschnitt Hürstholz bis Binzmühlestrasse betragen voraussichtlich rund Fr. 1 459 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendun- gen zulasten der Unterhaltspauschale belaufen sich gemäss einer provi- sorischen Ermittlung auf rund Fr. 935 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung der Seebacherstrasse, im Ab- schnitt Hürstholz bis Binzmühlestrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli