RRB Nr. 1888/2008
BVK, Zulagen auf Renten
3. Dezember 2008Deutsch1 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008
1888. BVK (Zulagen auf Renten)
Erwägungen
Gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 1. Januar 2005 entschei- det das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung bekannt zu geben und zu erläutern. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. e BVK-Statuten liegt die Zuständig- keit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regierungs- rat. Gemäss § 65 BVK-Statuten können laufende Renten erhöht werden, wenn die künftigen und laufenden Verpflichtungen der BVK voll gedeckt sind und darüber hinaus eine ausreichende Schwankungsreserve gebildet ist. Der Deckungsgrad muss demgemäss bei 114% liegen. Ende Oktober 2008 betrug der Deckungsgrad geschätzte 83,5%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungsgrad kann bis Ende 2008 auf keinen Fall erreicht werden. Auf 1. Januar 2009 können deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerich- tet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2009 aus BVK-Mitteln nicht erhöht.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi