RRB Nr. 1892/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seegräben, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
2. Dezember 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seegräben, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009
1892. Gemeindeordnung (Seegräben)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seegräben haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl wählt neu der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seegrä- ben am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Seegräben, Rutschbergstrasse 10, 8607 Seegräben, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi