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Entscheid

RRB Nr. 1894/2008

Zentralwäscherei Zürich, Stellenplan

3. Dezember 2008Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008

1894. Zentralwäscherei Zürich (Stellenplan)

Erwägungen

Die Stelle des Direktors der Zentralwäscherei Zürich (ZWZ) wurde 1991 im Zuge der strukturellen Besoldungsrevision von bisher Klassen 16/17 BVO in Klasse 23 BVO mit der Funktionsbezeichnung Abtei- lungschef/in (Direktor/in) übergeführt (RRB Nr. 2087/1991). Die Anforderungen und Ansprüche an den Direktor der ZWZ haben sich in den vergangenen Jahren sehr stark verändert. Die Konkurrenz im Wäschereisektor ist aggressiver und der Preisdruck grösser geworden. Die Akquisition von Neukunden und der Ausbau des Dienstleistungs- angebots sind wichtiger geworden und die Prozesse sind verstärkt auf Wirtschaftlichkeit, Qualität und Effizienz hin zu überprüfen. Um diesen veränderten Ansprüchen zu genügen, muss die neue Direktorin oder der neue Direktor zwingend über vertiefte und breite Kenntnisse in Unternehmensführung und Betriebswirtschaft verfügen. Die Führungs- organisation verlangt zudem nach umfassender Führungs- und Sozial- kompetenz sowie nach einem nach modernen Grundsätzen geführten Personalmanagement. Dies bedingt, dass die Direktorin oder der Direktor neben betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Erfahrung in der Unternehmensführung auch über umfassende Erfahrungen im Per- sonalmanagement sowie über fundierte Kenntnisse in der EDV und betreffend modernen Controllinginstrumenten verfügen muss. Unab- dingbar sind schliesslich eine hohe Belastbarkeit und eine Sensibilität für politische Entscheidfindungsprozesse sowie Erfahrung im Change Management. Die gegenüber früher erhöhten Anforderungen sind auch vor dem Hintergrund einer möglichen Reorganisation der ZWZ und daraus folgend einer verstärkt am Wäschemarkt orientierten Unterneh- mensführung zu sehen, die von der künftigen Direktorin bzw. vom künf- tigen Direktor zu bewältigen sind. Aufgrund des umfassend anspruchsvolleren Stellenprofils mit kom- plexeren Aufgabenstellungen und vielschichtigeren Problemfeldern ist eine Höhereinreihung der Stelle der Direktorin oder des Direktors ZWZ angezeigt. In Würdigung seiner Führungsverantwortung über ins- gesamt rund 210 Mitarbeitende und der allgemein gesteigerten Anfor- derungen an die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber sowie im Quervergleich mit den anderen kantonalen Betrieben und Ämtern der Gesundheitsdirektion ist die Einreihung in Lohnklasse 26 gerechtfer- tigt. Die Kosten für die Stellenumwandlung sind im Budget 2009 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan der Zentralwäscherei Zürich wird mit Wirkung ab 1. Mai 2009 folgende Stellenumwandlung bewilligt: Klasse VVO bisher: 1,0 Abteilungschef/in (Direktor/in) 23 neu: 1,0 Amtschef/in (Direktor/in ZWZ) 26

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi