RRB Nr. 1895/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Knonau, Statuten, Genehmigung
2. Dezember 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Knonau, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009
1895. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserverband Knonau)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Kappel a. A., Knonau und Mettmen- stetten bilden zusammen seit 1975 einen Zweckverband für den ge- meinsamen Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 3802/ 1975). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 18. Mai und dem 18. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten der drei Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirks- rat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet. Die neuen Statuten geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserverband Knonau wer- den genehmigt.
II. Mitteilung an die Abwasserkommission des Abwasserverbands Knonau, Gemeindeverwaltung Knonau, Postfach 55, 8934 Knonau, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Kappel a. A., Rifferswiler- strasse 3, 8926 Kappel a. A., Knonau, Postfach 55, 8934 Knonau, und
Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi