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Entscheid

RRB Nr. 1896/2008

Universitätsspital Zürich, Personalreglement, Genehmigung

3. Dezember 2008Deutsch6 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008

1896. Universitätsspital Zürich (Personalreglement)

Das Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt in den Grund- zügen die Organisation des Universitätsspitals Zürich (USZ) als selbst- ständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die weitere Regelung der anstalts- internen Organisation obliegt dem Spitalrat. Er erlässt gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanz- reglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente, wobei das Spitalstatut, das Personal- und das Finanzreglement der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen. Die Prüfung der Reglemente durch den Regierungsrat im Rahmen dieser Genehmigung erfolgt in Anbe- tracht der Autonomie des USZ als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Übereinstimmung der Reglemente mit übergeordnetem Recht und des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen gemäss USZG in den Reglementen vom kantonalen Personal- oder Finanzhaushaltsrecht abgewichen werden darf. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine inhaltliche Korrektur einzelner Reglementsbestimmungen vor, wenn dies aus politischen Gründen notwendig erscheint. Die vom Regie- rungsrat genehmigten Anstaltsreglemente werden gemäss § 1 Abs. 2 des Publikationsgesetzes in der Offiziellen Gesetzessammlung veröffent- licht und haben daher in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richt- linien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, auch wenn das Verfahren zum Erlass der Reglemente der selbstständigen Anstalt USZ nicht der Rechtsetzungsverordnung unter- steht (vgl. § 2 Rechtsetzungsverordnung). Im Rahmen der anstaltsinternen Regelung des Personalbereichs hat der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich am 17. Oktober 2007 einen Entwurf des USZ-Personalreglements sowohl spitalintern als auch bei der Universität, der Gesundheitsdirektion, dem Gesetzgebungsdienst, dem Personalamt und den Vereinigten Personalverbänden des Kantons Zürich in die Vernehmlassung gegeben. Nach erfolgter Überarbeitung wurde der Entwurf in der Redaktionskommission des Regierungsrates formell bereinigt. Am 28. Mai 2008 hat dann der Spitalrat das Personal- reglement des USZ (PR-USZ) verabschiedet und es am 3. Juni 2008 zusammen mit dem entsprechenden Spitalratsbeschluss und einem erläuternden Bericht der Gesundheitsdirektion zuhanden des Regie- rungsrates zugestellt. Der Regierungsrat hat am 19. September 2008

über die Genehmigung des Personalreglements beraten. Dabei sind Vorbehalte gegenüber einzelnen Reglementsbestimmungen angebracht worden, die sich insbesondere auf eine klarere begriffliche Abstimmung mit dem kantonalen Recht bezogen. Der Spitalrat hat in der Folge am 19. November 2008 ein geändertes Personalreglement und einen geän- derten erläuternden Bericht beschlossen. Im Bereich des Personalstatuts sehen §§ 13 ff. USZG öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse und die Anwendung des kantonalen Per- sonalrechts vor. Lediglich in Einzelfällen sind Arbeitsverträge nach Privatrecht zulässig, soweit dies zur Gewinnung oder Erhaltung ausser- ordentlich qualifizierter Fachkräfte dient. Ferner ist es zulässig, im Per- sonalreglement von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun- gen abzuweichen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Mit dieser Regelung wird gesetzlich vorgegeben, dass die rechtliche Stellung des USZ-Personals grundsätzlich gleich bleibt wie vor der Ver- selbstständigung. Abweichungen sind zwar möglich, müssen aber mit der konkreten, d. h. spitalspezifischen betrieblichen Situation nach der Verselbstständigung begründet werden können. Das PR-USZ enthält Bestimmungen zum Geltungsbereich und zu den Zuständigkeiten (Abschnitt A), zum Arbeitsverhältnis (Abschnitt B), zu den Rechten und Pflichten des Personals (Abschnitt C), zu Neben- beschäftigungen (Abschnitt D), zu Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken (Abschnitt E) sowie Schluss- und Übergangs- bestimmungen (Abschnitt F). Es regelt im Wesentlichen die anstalts- internen Zuständigkeiten im Personalbereich und konkretisiert wo nötig die bestehenden personalrechtlichen Bestimmungen für das Staats- personal. Wesentliche Abweichungen von diesen sind in folgenden Bereichen vorgesehen: – Befristete Arbeitsverhältnisse sind in besonderen Fällen, insbesondere für Aus-, Weiter- und Fortbildungsstellen, für drittmittelfinanzierte Stellen und für befristete Projekte, bis auf sieben Jahre und mit ein- maliger Verlängerung höchstens auf zehn Jahre zulässig (§ 6 PR- USZ). – Besondere Kündigungsgründe, die als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Sinne von § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes gelten, liegen vor, wenn das Arbeitsver- hältnis zwischen der Universität und einer Person, die auch am USZ angestellt ist, aufgelöst wird. Dasselbe gilt für drittmittelfinanzierte Stellen bei Auflösung der Vereinbarung über die Drittmittelfinanzie- rung (§ 7 PR-USZ). – Für Angehörige der Spitaldirektion, die ihr direkt unterstellten Kaderpersonen sowie ausnahmsweise auch für ausserordentlich qua- lifizierte Fachkräfte ist die Aufteilung des Lohns in einen festen

Basislohn und einen variablen Lohnanteil zulässig. Der variable Lohnanteil wird in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele der oder des Angestellten festgelegt. Die Bandbreite des Gesamtlohns bewegt sich in diesen Fällen innerhalb der im kantonalen Personal- recht für diese Funktionen vorgesehenen niedrigsten und höchsten Lohnstufen. In den obersten drei Lohnklassen ist er auf höchstens 130% des Lohns der Erfahrungsstufe 8 der jeweiligen Einreihungs- klasse begrenzt (§ 10 PR-USZ). – Das USZ kann für sein Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, sofern dies für das USZ wirtschaftlich ist und deren Leis- tungen mindestens gleichwertig sind wie die gesetzlichen Lohnfort- zahlungspflichten (§ 14 Abs. 1 PR-USZ). – Die Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke werden den für das Universitäts- personal geltenden Regelungen angeglichen (§§ 16 ff., 23 ff. PR-USZ). Das Personalamt weist in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2007 da- rauf hin, dass bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen auf zehn Jahre das Risiko besteht, dass diese Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Rechtsstreits als unbefristet bewertet werden. Dies steht einer Genehmigung des Reglements jedoch nicht entgegen. Sodann weist das Personalamt darauf hin, dass für den Abschluss einer Kran- kentaggeldversicherung keine zwingende betriebliche Notwendigkeit bestehen dürfte. Der Kanton selbst verzichtet aus Wirtschaftlichkeits- gründen auf eine Krankentaggeldversicherung für sein Personal. Weil im PR-USZ vorausgesetzt wird, dass der Abschluss einer entsprechen- den Versicherung für das USZ wirtschaftlich sein muss und dass das USZ-Personal im Vergleich zu den gesetzlichen Lohnfortzahlungs- pflichten nicht schlechter gestellt werden darf, kann auch diese Bestim- mung genehmigt werden. Gesamthaft betrachtet, weicht das PR-USZ insoweit von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ab, als dies für ein universitä- res Spital mit Forschungs- und Lehraufgaben und entsprechend vielfäl- tigen Schnittstellen zur Universität betrieblich notwendig ist. Die Abweichungen sind somit gemäss § 13 Abs. 2 USZG zulässig. Im Übri- gen bewegen sich die Bestimmungen des PR-USZ innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das USZG mit der begrenzten Möglichkeit von privaten Anstellungen und das kantonale Personalrecht mit der begrenzten Möglichkeit von Anstellungen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen offenlassen. Insgesamt ist das PR-USZ inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar, und es entspricht formal den Recht- setzungsrichtlinien des Regierungsrats. Es ist somit in der vorliegenden Form zu genehmigen.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. No- vember 2008 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi