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Entscheid

RRB Nr. 1896/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach-Herrliberg, neue Statuten, Genehmigung

2. Dezember 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach-Herrliberg, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1896. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Erlenbach-Herrliberg)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politische Gemeinde Erlenbach und die Schulgemeinde Herrli- berg bilden seit 2005 einen Zweckverband für die Schaffung und Führung einer gemeinsamen Oberstufe (RRB Nr. 670/2005). Die Stimmberech- tigten der Schulgemeinde sowie der Politischen Gemeinde Herrliberg haben am 25. September 2005 die Zusammenlegung der Schulgemein- de mit der politischen Gemeinde auf Beginn der Amtsdauer 2006–2010 beschlossen (RRB Nr. 1844/2005). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Politi- schen Gemeinden Erlenbach und Herrliberg übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Revision zu unterziehen. Infolge der um- fassenden Umgestaltung der Statuten ist dabei von einer Totalrevision auszugehen. Am 17. und 22. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Be- zirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten und Anpassungen an das neue- Volksschulgesetz. Im Weiteren werden die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeinsame Sekundarschule Er- lenbach-Herrliberg werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulkommission gseh, c/o Schul- verwaltung, Schulhaus Breiti, Postfach 26, 8704 Herrliberg, die Gemein- deräte der Politischen Gemeinden Erlenbach, 8703 Erlenbach, und Herrliberg, 8704 Herrliberg, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi