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Entscheid

RRB Nr. 19/2010

Gemeindewesen, Betreibungskreis WaldFischenthal, Zusammenarbeitsvertrag, Genehmigung

13. Januar 2010Deutsch8 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Betreibungskreis WaldFischenthal, Zusammenarbeitsvertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

19. Gemeindewesen (Betreibungskreis Wald-Fischenthal)

Erwägungen

1. Die Betreibungskreise wurden nach den Vorgaben des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG) durch den Regierungsrat neu festgesetzt (RRB Nrn. 2046/2008, 463/2009, 863/2009). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bil- den, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehältlich der Bestim- mung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungs- beamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald stimmten dem Vertrag am 4. und 16. November 2009 zu. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel er- griffen wurden. Der Vertrag enthält alle notwendigen Bestimmungen. Insbesondere wurden Sitz und Bezeichnung des Betreibungsamtes fest- gelegt und als Wahlorgan der Gemeinderat der Sitzgemeinde Wald be- stimmt, welcher die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten ernennt (§ 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG).

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 12 des Vertrags tritt dieser nach Zustimmung der Ge- meinderäte der Vertragsgemeinden sowie nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Davon ausgenommen ist der Artikel über das Wahlorgan bzw. Art. 4 des Vertrags, der mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft tritt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 stellen die Gemeinderäte der Gemeinden des Betreibungskreises Wald-Fischenthal das Gesuch, den Betreibungskreis am 1. Februar 2010 operativ werden zu lassen. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass diese Lösung aus personellen und organisatorischen Gründen sehr zweckdienlich wäre, könnten doch dadurch allfällige Stellvertretungslösungen für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zu der vom Betreibungsinspektorat am 17. August 2010 geplan- ten Zusammenlegung der Ämter vermieden werden bzw. würden diese damit hinfällig. Stellvertretungslösungen würden nötig, weil das Bezirks- gericht Hinwil mit Beschluss vom 10. März 2009 dem Gesuch der amtie-

renden Betreibungsbeamtin von Fischenthal entsprochen habe und diese unter Verdankung der geleisteten Dienste per 31. Januar 2010 aus ihrem Amt als Betreibungsbeamtin entlassen habe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 bringt demgegenüber das Betreibungsinspektorat vor, der Regierungsrat habe mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 unter anderem bestimmt, dass es Sache der Fachauf- sicht sei, festzulegen, wann die einzelnen neuen Betreibungskreise inner- halb der vom Regierungsrat vorgegebenen Zeiträume (d. h. ab 1. Juli 2010) gestaffelt operativ werden sollen (RRB Nr. 1543/2008). Der An- trag der Gemeinderäte Wald und Fischenthal, den neuen Betreibungs- kreis Wald-Fischenthal bereits auf den 1. Februar 2010 operativ werden zu lassen, widerspreche diesem Beschluss einerseits bezüglich der Fest- legung des Zeitpunktes der Inkraftsetzung eines neuen Betreibungs- kreises und anderseits auch rechtlich, da verschiedene Bestimmungen des EG SchKG, die das Betreibungswesen betreffen, erst auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt würden. Die Zuständigkeit der Gemeinderäte für den Vertragsabschluss um- fasst grundsätzlich auch die Regelung des Inkrafttretens der vertraglichen Bestimmungen. Sind die Gemeinden zur Rechtsetzung bzw. gemäss § 2 EG SchKG zum Abschluss eines rechtsetzenden Vertrags befugt, so umfasst diese Rechtsetzungsbefugnis allgemein auch die Regelung des Inkrafttretens dieser Bestimmungen. So sehen die kantonalen Muster- vorlagen für Verträge für Betreibungskreise mit mehreren Gemeinden oder für Zweckverbandsstatuten Bestimmungen über das Inkrafttreten der Vertragsbestimmungen oder der Statuten vor. Dies erlaubt es den Gemeinden, einen auf ihre Verhältnisse angepassten Übergang in die neu organisierten Kreise zu finden. Sie erscheinen grundsätzlich geeignet, abschätzen zu können, wann die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sein werden. Selbstverständ- lich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Reorganisation spätestens auf Amtsdauerbeginn 2010 zu erfolgen hat, wie dies aus dem Beschluss über die Inkraftsetzung des EG SchKG hervorgeht (vgl. RRB Nr. 1543/2008 gestützt auf § 28 EG SchKG). Mit dem Zeitpunkt der operativen Umsetzung werden die neu be- zeichneten Betreibungsämter für die Kreisgemeinden formell zuständig und hoheitlich nach aussen tätig. Bei Amtsübergabe erfolgt die Um- schaltung und die damit verbundene Anpassung der elektronischen Unterlagen nach bisheriger Ordnung grundsätzlich nach Vorgabe des Betreibungsinspektorats unter Anwesenheit von Vertretungen desselben (vgl. §§ 82 ff. Verordnung über die Gemeindeammann- und Betreibungs- ämter vom 9. Dezember 1998). Eine an die gesetzliche Neuordnung angepasste Ausführungsverordnung über die Organisation und Ge- schäftsführung der Betreibungsämter gemäss § 24 lit. c EG SchKG wurde bis anhin noch nicht publiziert. Mit Schreiben vom 29. April 2009 be-

antragte das Obergericht aus logistischen und praktischen Gründen ein gestaffeltes operatives Tätigwerden der neuen Betreibungskreise. Den zuständigen Gemeinden wurden die vorgeschlagenen Daten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. In den eingeleiteten Genehmigungsverfahren akzeptierten die Gemeinden in der Regel die von der Fachaufsicht vor- geschlagenen Daten für die operative Umsetzung ihrer Kreise und ver- zichteten auf eine Stellungnahme (vgl. RRB Nr. 1675/2009). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 setzte der Regierungsrat das Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zeitlich gestaffelt in Kraft (RRB Nr. 1543/2008). Grundsätzlich soll die Reorganisation des Betreibungswesens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, d. h. 2010, umgesetzt sein und die Neuordnung ab Beginn der nächsten Amtsdauer gelten. Die zeitlich gestaffelte Inkraftsetzung wurde insbesondere damit begründet, dass die Gemeinden in Betrei- bungskreisen mit mehreren Gemeinden die nähere Organisation ihres Kreises in einem Vertrag vereinbaren müssen. Die gesetzliche Grund- lage in § 2 EG SchKG für die vertragliche Zusammenarbeit unter Ge- meinden in einem Betreibungskreis trat in der Folge am 1. Januar 2009 in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt wurde im Interesse der Betroffenen davon ausgegangen, dass die neuen Betreibungskreise an wenigen, ein- deutig und leicht bestimmbaren Stichtagen operativ werden, neben dem 1. Juli beispielsweise am 1. August, 1. September und 1. Oktober 2010. Demgegenüber beantragte das Obergericht mit Schreiben vom 29. April 2009, jeden Betreibungskreis mit mehreren Gemeinden zwischen dem 1. Juli und dem 28. Oktober 2010 zu je einem eigenen Datum operativ werden zu lassen. Eine operative Umsetzung an einigen wenigen Daten scheint aus technischen und fachlichen Gründen nicht möglich. In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, Betreibungskreise mit mehreren Gemeinden auch zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 2010 operativ werden zu lassen (vgl. RRB Nr. 1759/2009). Dies gilt umso mehr, wenn dadurch Umstände wie vorübergehende Stellvertre- tungslösungen vermieden werden können. Die Amtsentlassung der Betreibungsbeamtin von Fischenthal per 31. Januar 2010 bildet einen triftigen Grund, um den Betreibungskreis Wald-Fischenthal zu einem früheren Zeitpunkt, als von der Fachaufsicht vorgeschlagen, operativ werden zu lassen. Damit kann eine personell und organisatorisch wenig zweckmässige Übergangslösung von wenigen Monaten im Betreibungs- amt Fischenthal vermieden werden. Für die Betroffenen erscheint es hinsichtlich eines praktischen Vollzugs der Reorganisation sinnvoll, den Vertrag auf Beginn des neuen Jahres in Kraft treten zu lassen und das Datum der operativen Umsetzung auf den 1. Februar 2010 festzusetzen. Dies steht in Einklang mit einer raschen Umsetzung der Reorganisa- tion, die spätestens mit Beginn der nächsten Amtsdauer abgeschlossen

sein muss und eines rücksichtsvollen Umgangs sowie einer engen Zu- sammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden bedarf (vgl. Art. 85 und Art. 95 Abs. 1 Kantonsverfassung). Nach dem Gesagten obliegt es dem Gemeinderat der Sitzgemeinde Wald, die operative Umsetzung vom 1. Februar 2010 mit dem Betrei- bungsinspektorat sowie dem vom Betreibungsinspektorat für die elek- tronische Unterstützung zugezogenen privaten Dritten zu koordinieren (Art. 5 des Vertrags). Da die Neuordnung der Betreibungskreise für die gesamte Bevöl- kerung des Kantons von Interesse ist, ist der vorliegende Beschluss im Amtsblatt zu publizieren. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Zuständigkeiten zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Wald-Fischenthal wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Betreibungskreis Wald-Fischenthal wird am 1. Februar 2010 operativ.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Publikation im Amtsblatt (Textteil).

V. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, und Wald, Bahnhof- strasse 6, 8636 Wald, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, das Obergericht, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi