RRB Nr. 19/2013
Planungs- und Baugesetz, energetische Gebäudesanierungen, Änderung, Inkraftsetzung
10. Januar 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Planungs- und Baugesetz, energetische Gebäudesanierungen, Änderung, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2013
19. Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 26. März 2012),
Erwägungen
Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 26. März 2012 eine Änderung des Pla- nungs- und Baugesetzes (Umsetzung der Volksinitiative «Umweltschutz statt Vorschriften [Kantonale Volksinitiative für den Abbau büro- kratischer Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen»]; ABl 2012, 628 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 stellte die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft des Beschlusses fest (ABl 2012, 1234). Gegen diese Verfügung wurde kein Stimmrechtsrekurs gemäss §§ 147 ff. GPR erhoben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 26. März 2012 des Planungs- und Baugesetzes (energetische Gebäudesanierungen) wird auf den 1. April 2013 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi