RRB Nr. 191/2020
Strassen, Bülach-Rorbas, 7 Weiacherstrasse, Radweglückenschliessung, Hangsicherung und Belagssanierung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen
4. März 2020Deutsch11 min
Source zh.ch
Strassen, Bülach-Rorbas, 7 Weiacherstrasse, Radweglückenschliessung, Hangsicherung und Belagssanierung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2020
191. Strassen (Bülach-Rorbas, 7 Weiacherstrasse, Radweglücken- schliessung, Hangsicherung und Belagssanierung, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Weiacherstrasse in der Stadt Bülach und der Gemeinde Rorbas zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 7 geführt. Neben der Fahrbahninstandsetzung infolge des schlechten Allgemeinzustandes soll die bestehende Radweg- lücke gemäss der kantonalen Velonetzplanmassnahme Nr. 07-120, die dem Objekt B10 des Radwegkonzepts des Kantons Zürich vom November 2005 entspricht, geschlossen werden. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 bewilligte der Kantonsrat (Vorlage 5454) für die Radweglückenschliessung und die dafür notwendige Hang- sicherung an der 7 Weiacherstrasse, zwischen der Solistrasse in Bülach und der Chrondel in Rorbas, einen Objektkredit von Fr. 5 639 000 zulas- ten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt. Für die notwendigen Sanierungsarbeiten und Anpassungen an der Stras- senentwässerung bewilligte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 451/2018 eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 254 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt. Mit dem vorliegenden Beschluss sollen diese finanziell bewilligten Massnahmen festgesetzt werden. Im Einvernehmen mit der Stadt Bülach und der Gemeinde Rorbas sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellung eines von der Strasse abgesetzten Rad- und Gehwegs; – Erstellung von Kunstbauten zur Hangsicherung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Bülach hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 und der Gemeinderat Rorbas mit Beschluss vom 3. November 2015 das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 16. Ok- tober bis 16. November 2015 in Rorbas und vom 23. Oktober bis 23. No- vember 2015 in Bülach der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im über- arbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte in der Stadt Bülach und in der Gemeinde Rorbas vom 12. Januar bis 12. Februar 2018. Innerhalb der Auflagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unter- zeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpas- sungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden Einsprachen sind wie folgt zu behandeln: a) , Bülach, vertreten durch , Bülach, Einsprache vom 31. Januar 2018 Die Einsprecherin beantragt, es sei für die Sicherung des Hangein- schnitts im Bereich ihres Grundstücks eine technische Lösung zu finden, bei der ihr Grundstück weder vorübergehend noch permanent bean- sprucht werde. Durch die in dem aktuellen Planauflageprojekt gewählte Variante werde ihr Grundstück Kat.-Nr. durch permanente Erdan- ker beansprucht, was zu vermeiden sei. Sollte ein Einbau von Erdankern trotzdem notwendig werden, so sei die Benutzung ihrer Parzelle Kat.- Nr. mit Ankern zu entschädigen. Die Einsprecherin verlangt eine einmalige Benutzungsgebühr von Fr. 50 pro Laufmeter und Anker. Technische Lösungen, bei denen das Grundstück der Einsprecherin weder vorübergehend noch permanent beansprucht wird, sind, wenn über- haupt realisierbar, mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zur Beeinträchtigung, die durch die geplan- ten Erdanker hinsichtlich einer üblichen Nutzung in der Landwirtschafts- zone auftritt. Zur Frage der Benutzungsgebühr wurde an der Einigungsverhandlung vom 22. Mai 2018 auf das Planungs- und Baugesetz (PBG, SR 700.1) ver- wiesen. § 232 PBG regelt Eingriffe des Gemeinwesens in private Grundstücke. Da es sich bei den bemängelten Ankern um Anlagen im öffentlichen In- teresse mit geringfügiger Auswirkung auf die Nutzung der Parzelle Kat.- Nr. handelt, sind diese von der Einsprecherin unentgeltlich zu dul- den. Die Einsprache ist deshalb abzuweisen.
b) , Bülach, vertreten durch , Bülach, Einsprache vom 1. Februar 2018 Die Einsprecherin beanstandet den offerierten Landpreis von Fr. 2.20 pro m² für das zum Ausbau des Radwegs beanspruchte Land. Sie verlangt eine Entschädigung von Fr. 5 pro m². Auf Entschädigungsforderungen ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten, diese werden im Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Auf die Einsprache ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. Ferner verlangt die Einsprecherin eine Entschädigung für die auf ihrem Grundstück notwendigen Erdanker. Dazu wurde an der Einigungsverhandlung vom 22. Mai 2018 auf das PBG verwiesen. § 232 PBG regelt Eingriffe des Gemeinwesens in private Grundstücke. Bei den erwähnten Ankern handelt es sich um Anlagen im öffentlichen Interesse mit geringfügiger Auswirkung auf die Nutzung der Parzelle Kat.-Nr. , weshalb sie unentgeltlich von der Einsprecherin zu dulden sind. In diesem Punkt ist die Einsprache abzuweisen. c) , Bülach, Einsprache vom 10. Februar 2018 Die Einsprechenden kritisieren die Linienführung des Radwegs beim Teilstück Solistrasse bis Parkplatz Wagenbreche. Eine Radwegführung entlang des teilweise erhaltenen Trassees der alten Wagenbrechistrasse (direkte Linienführung nördlich des kleinen Waldes) sei die bessere Lö- sung. Ausserdem soll die Waldrodung so gering wie möglich gehalten wer- den. Bezüglich Projektauflage kritisieren die Einsprechenden die etappen- weise Auflegung des Vorhabens. Am 4. Juni 2018 wurde anlässlich einer Einigungsverhandlung erläu- tert, dass bereits im Rahmen der Vorstudie zum Projekt aus dem Jahr 2012 die vorgeschlagene Linienführung nördlich der Weiacherstrasse mit Que- rung beim Parkplatz Wagenbreche analysiert und verworfen wurde. Die Bestvariante wurde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr unter Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden Bülach und Rorbas, der Kantonspolizei sowie der kantonalen Fachstellen P +R und Unterhalt des Tiefbauamts, der Fachorganisation ProVelo und der Hydraulik AG ausgewählt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der his- torischen Verkehrswege der Schweiz (SR 451.13) sollen Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert erhalten werden. Die Weiacherstrasse und der Waldweg bei der Wagenbreche, , sind Teil des na- tional bedeutenden historischen Verkehrswegs. Der Waldweg, der ge- mäss Vorschlag der Einsprechenden als Radweg genutzt werden soll, ist
als historischer Verkehrsweg mit nationaler Bedeutung, historischer Ver- lauf mit Substanz, eingestuft. Die schützenswerte Substanz ist die be- nutzte Wegoberfläche als Schotterung und Lockermaterial. Der geplante Radweg ist eine Alltagsverbindung. Eine solche muss zwingend asphal- tiert sein. Eine Asphaltierung dieses Abschnitts ist jedoch aufgrund der schützenswerten Substanz ausgeschlossen. Auch das Erstellen eines Rad- wegs neben dem bestehenden Schotterweg durch das Waldstück ist keine geeignete Lösung. Zum einen würde eine Streckenführung durch das Waldstück abseits der Strasse bei Dunkelheit kaum benützt. Zum ande- ren weist das Längsgefälle des Waldwegs bis zu 12% auf rund 180 m auf. Gemäss VSS-Norm SN 640060 wird eine Steigung kleiner als 5% für Strecken bis zu 100 m als komfortabel bezeichnet. Die Radwegführung parallel zur Weiacherstrasse ist mit einer Steigung von 5% (8% auf einer Länge von 50 m) möglich. Die geplante Linienführung wurde auch unter Berücksichtigung der Radfahrerinnen und Radfahrer als komfortabelste Lösung ausgewählt. Diese Variante kann auch von körperlich beeinträch- tigten und gebrechlichen Personen bewältigt werden, was bei der vor- geschlagenen Route durch den Wald nicht der Fall ist. An der geplanten Linienführung des Radwegs ist somit festzuhalten und die Einsprache in diesem Punkt abzuweisen. Das Waldrodungsgesuch vom 14. September 2017 wurde dem Eidge- nössischen Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation, Bun- desamt für Umwelt, Abteilung Wald, zur Anhörung übergeben. Die Stel- lungnahme vom 15. Februar 2018 dazu fiel positiv aus. Auf dieser Grund- lage verfügte das kantonale Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Forst, am 19. Juli 2018 die Rodungsbewilligung. Die Rodungen sind da- mit als verhältnismässig bestätigt worden. Die Einsprache ist auch in die- sem Punkt abzuweisen. Bezüglich der Teilung von Strassenprojekten ist auszuführen, dass keine taktischen Hintergründe für die Festsetzung des bemängelten Rad- wegs mittels zwei verschiedener Beschlüsse bestehen. Vielmehr sollten die politischen Vorgaben zur Radwegstrategie (Radwegkonzept des Kantons Zürich, November 2005) zügig umgesetzt werden. Dass das Nachbarpro- jekt, festgesetzt mit RRB Nr. 549/2018, nicht erst mit dem vorliegenden Pro- jekt realisiert werden sollte, sollte namentlich der Verkehrssicherheit die- nen. Das Verwaltungsgericht hat indessen in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (VB.2018.00436) verlangt, die Querungshilfe ab km 6,570 im Nach- barprojekt zu projektieren, und hat das mit dem erwähnten Beschluss fest- gesetzte Projekt insoweit aufgehoben. Entsprechend wurde die Querungs- hilfe denn auch im Nachhinein erneut gesondert aufgelegt.
d) , Bülach, Einsprache vom 10. Februar 2018 Der Einsprecher verlangt, dass der Radweg ab km 6,6 nicht entlang der Weiacherstrasse zu führen sei, sondern entlang der Parzelle Kat.-Nr. , welche direkt zum Parkplatz der Parzelle Kat.-Nr. vor dem Scheitel der Wagenbreche führe. Der Einsprecher fordert weiter, es sei auf die Querungshilfe für Rad- fahrerinnen und Radfahrer bei km 6,6 zu verzichten. Stattdessen sei diese auf dem Scheitel der Wagenbreche zu bauen. Am 4. Juni 2018 wurden anlässlich einer Einigungsverhandlung erläu- tert, warum die gewünschte Radwegführung als ungeeignet beurteilt wird. Dazu kann auf die Ausführungen zur Einsprache vom 10. Februar 2018 verwiesen werden. Eine Querung auf dem Scheitel der Wagenbreche ist aufgrund des Umstands, dass die vom Einsprecher geforderte Radwegführung ungeeignet ist, nicht nötig. Sie wäre jedoch für sich gesehen nicht realisierbar, da keine ausreichenden Sichtweiten vorhanden wären und dadurch die Verkehrssicherheit ge- fährdet wäre. Ein vom Einsprechenden gefordertes Unterführungsbau- werk würde einen unverhältnismässigen hohen technischen und finan- ziellen Aufwand bedeuten. Die Einsprache ist abzuweisen. Aufgrund des erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 zum Projekt Bülach, 7 Weiacherstrasse, Instandsetzung Weiacher- strasse, Neubau Radweg, wurde eine Ergänzungsplanauflage publiziert. Die öffentliche Auflage des ergänzenden Bauprojekts erfolgte vom 7. Sep- tember bis 7. Oktober 2019 bei der Stadt Bülach. Innerhalb der Auflage- frist der Ergänzungsplanauflage wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten. Mit einem Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu behandeln: e) , Bülach, Einsprache vom 7. Oktober 2019 Der Einsprecher fordert, das vorliegende Projekt mit dem Nachbarpro- jekt 84S-80633 zusammenzulegen. Weiter sei auf die beiden Querungs- hilfen über die Weiacherstrasse wie auch über die Solistrasse zu verzich- ten. Stattdessen sei die Querung der Weiacherstrasse, entsprechend sei- ner Einsprache gegen das Nachbarprojekt, auf dem Scheitel der Wagen- breche zu bauen. Das in der Auflage publizierte Teilprojekt wurde bereits in das vorlie- gende Gesamtprojekt integriert. Die Einsprache ist in diesem Punkt gut- zuheissen. Hinsichtlich der Querungen über die Weiacherstrasse und die Soli strasse wird auf die Argumentation zur Einsprache vom 10. Februar 2018 verwiesen. In diesem Punkt ist die Einsprache abzuweisen.
C. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Informa- tion und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Bau- direktion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymi- sieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Radweglückenschliessung und Hangsicherung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 7 Weiacher- strasse zwischen der Solistrasse in Bülach und der Chrondel in Rorbas wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache vom 31. Januar 2018 wird abgewiesen.
III. Die Einsprache vom 1. Februar 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
IV. Die Einsprache vom 10. Fe- bruar 2018 wird abgewiesen.
V. Die Einsprache vom 10. Februar 2018 wird abgewiesen.
VI. Die Einsprache vom 7. Oktober 2019 wird im Sinne der Erwägungen teilweise abgewiesen und im Übrigen gutge- heissen.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter er- mächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nöti- genfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbei- träge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung C teilweise nicht öffentlich.
X. Mitteilung an – den Stadtrat Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – den Gemeinderat Rorbas, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – die Bülach (R), – die Bülach (R), – Bülach (R), – Bülach (R), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli