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Entscheid

RRB Nr. 191/2025

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Folgen der Cholera-Epidemie in Südsudan, Gewährung

26. Februar 2025Deutsch6 min

Source zh.ch

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Folgen der Cholera-Epidemie in Südsudan, Gewährung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2025

191. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für die Folgen der Cholera- Epidemie in Südsudan)

Erwägungen

1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Ge- nehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlos- sen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf- lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirk- samkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Ge- währung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnüt- zigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland abgewichen werden (sogenannte Soforthilfe).

2. Soforthilfe für die Folgen der Cholera-Epidemie in Südsudan Südsudan ist mit mehreren Krisen gleichzeitig konfrontiert: Drei Viertel der Bevölkerung sind von humanitärer Hilfe abhängig. Nach aussergewöhnlich trockenen Jahren liessen letztes Jahr die nicht enden wollenden Regenfälle den Victoriasee und den Nil über die Ufer treten. Dabei wurden ganze Dörfer und Ackerland überschwemmt, Menschen in die Flucht getrieben und Wasser verunreinigt. Fast 1,4 Mio. Menschen waren betroffen. Die Überschwemmungen begünstigen zahlreiche In- fektionskrankheiten. Es entstehen ideale Bedingungen für die Ausbrei- tung von Krankheiten wie der Cholera, die über verschmutztes Wasser übertragen wird. Cholera ist zwar gut behandelbar, unbehandelt kann

sie aber tödlich verlaufen. Ende Oktober 2024 meldete die südsudane- sische Regierung einen Cholera-Ausbruch in der Stadt Renk im Nord- osten. Zwei Wochen später war bereits das ganze Land betroffen. Die Cholera breitet sich laufend aus und hatte bis am 22. Januar 2025 bereits über 23 000 Krankheitsfälle verursacht und rund 460 Todesopfer gefor- dert. Aufgrund des Konflikts im Nachbarland Sudan muss Südsudan ausser- dem einen Zustrom von mehr als 800 000 Menschen bewältigen: Süd- sudanesinnen und Südsudanesen, die in ihre Heimat zurückkehren, sudanesische Geflüchtete und andere Staatsangehörige, die auf der Su- che nach Sicherheit die Grenze überqueren. Die zunehmende Mangel- ernährung und die beengten Verhältnisse in den Durchgangszentren für Vertriebene und Geflüchtete haben unter den zurückgekehrten und geflüchteten Menschen sowie in der ansässigen Bevölkerung einen idea- len Nährboden für die schnelle Ausbreitung der Krankheit geschaffen. Das Südsudanesische Rote Kreuz (SSRK) unterstützt die Gesund- heitsbehörden in Südsudan dabei, die erkrankten Personen zu behandeln und die weitere Verbreitung der Cholera zu verhindern. Die Behandlung von Cholera ist einfach und wirksam, muss aber sofort erfolgen und braucht viel Personal und eine gute Logistik. Das SSRK hat zur Ein- dämmung der Cholera und für die laufende Hilfe für Betroffene der ver- heerenden Überschwemmungen die Internationale Föderation der Rot- kreuz- und Rothalbmondgesellschaften um Unterstützung gebeten.

3. Beitrag an das Schweizerische Rote Kreuz Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) mit Sitz in Bern. Es erfüllt humanitäre Aufgaben im Sinne der Rotkreuz-Grund- sätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Das SRK stellt sich gemäss seinen Statuten in den Dienst Not leidender, hilfsbedürftiger Menschen, ohne Ansehen der Nationalität, der ethnischen Herkunft, der Sprache, des Glaubens, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung. Aufgrund der Notsituation in Südsudan hat sich das SRK entschie- den, ein Cholera-Nothilfe-Team zu entsenden. Dieses besteht aus einer Teamleitung und je einer Fachperson für Rehydrierungsstationen und für sauberes Wasser, Hygiene und sanitäre Anlagen. Diese Personen unter- stützen die Teams des SSRK über mehrere Monate dabei, 20 mobile Stationen einzurichten, wo Erkrankte Salzlösung und sauberes Wasser für die Behandlung zu Hause erhalten. Sie schulen die aktiven Freiwil- ligen, die auch den Zustand der erkrankten Personen einschätzen. Kin-

der, schwangere Frauen und schwer dehydrierte Personen werden an ein Gesundheitszentrum überwiesen. An den mobilen Stationen werden die Rotkreuz-Teams geschätzte 6000 bis 10 000 Personen beraten und be- handeln, voraussichtlich in den drei Städten Bentiu, Mayom und Juba, wo die Fallzahlen besonders hoch sind. Dadurch sind auch deren Fami- lien – bis zu 60 000 Personen – besser geschützt. Das SRK rechnet vorerst mit Gesamtkosten von Fr. 500 000 für das Vorhaben. Die Betroffenen dieser Cholera-Epidemie in Südsudan sollen mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 100 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an das SRK unterstützt werden.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wir- kung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Verein Schweizerisches Rotes Kreuz werden für Hilfsmass- nahmen im Zusammenhang mit den Folgen der Cholera-Epidemie in Südsudan Fr. 100 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter der Auflage, dass der Empfänger geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, trifft sowie unter der Bedingung, dass der Empfänger der Fondsverwaltung die Erfüllung der Auflage zusichert.

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dis- positiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflage gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI. Mitteilung an das Schweizerische Rote Kreuz (durch die Finanz- direktion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli