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Entscheid

RRB Nr. 192/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen, Auflösung

3. März 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2021

192. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Hettlingen- Dägerlen)

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Hettlingen und Dägerlen bildeten unter dem Namen «Zweckverband Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen» seit 1996 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 249/1996). Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) und die damit einhergehenden zahlreichen Änderungen für den Zweckverband beantragte die Feuerwehrkommission den Ge- meinderäten der Verbandsgemeinden die Auf‌lösung des Zweckverban- des und die Neuregelung der Zusammenarbeit der beiden Gemeinden in einem Anschlussvertrag. Die Gemeinderäte folgten dem Antrag und beantragten ihrerseits den Stimmberechtigten an der Urne, die Auf‌lösung des Zweckverbandes gutzuheissen. Die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden stimmten der Vorlage am 9. Februar 2020 an der Urne zu. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Be- schlüsse keine Rechtsmittel eingingen. Mit Mitteilung und Schreiben vom 11. Februar 2021 ersuchte der Zweck- verband Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen den Regierungsrat um Kenntnis- nahme der Auf‌lösung des Zweckverbandes auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Anschlussvertrages per 1. Januar 2020 (Art. 18 Anschlussver- trag).

2. Die Auf‌lösung des Zweckverbandes Feuerwehr Hettlingen-Däger- len gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Die Akten des Zweckverbandes sind von der Sitzgemeinde Hettlingen ins Gemeindearchiv zu überführen. Die Aufbewahrung hat sich nach dem Archivgesetz (LS 170.6) zu richten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Von der Auf‌lösung des aus den Politischen Gemeinden Hettlingen und Dägerlen bestehenden Zweckverbandes Feuerwehr Hettlingen-­ Dägerlen per 1. Januar 2020 wird Kenntnis genommen.

II. Die Akten des Zweckverbandes sind von der Sitzgemeinde Hettlin- gen ins Gemeindearchiv zu überführen. Die Aufbewahrung richtet sich nach dem Archivgesetz.

III. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Hett- lingen, Stationsstrasse 27, 8442 Hettlingen, und Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil (Dägerlen), den Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz- strasse 26, 8400 Winterthur, sowie die Gebäudeversicherung Kanton Zü- rich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli