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Entscheid

RRB Nr. 1923/2008

Private soziale Institutionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung

9. Dezember 2008Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008

1923. Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitragsberechtigung

Erwägungen

A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stif- tungen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden aus dem Konto Nr. 3650 3553, Betriebsbeiträge der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, sub- ventioniert. Die Beiträge haben ihre Grundlage einerseits in § 1 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1), wonach der Staat die Gemeinden bei ihrer Aufgabe unterstützt und die Weiterentwick- lung des Sozialwesens fördert. Anderseits kann der Kanton gemäss § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (LS 855.2) an Organisationen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Subventio- nen ausrichten. Bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften, Departement Soziale Arbeit, Infostelle, und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich liegen überdies Delegationen von Aufgaben vor, die gemäss § 9 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes der für das Fürsorge- wesen zuständigen Direktion obliegen. Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes gelten die üblichen Ausgabenkompetenzen.

B. Mit RRB Nr. 1725/2005 vom 6. Dezember 2005 wurden gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes folgende Institutionen bis zum 31. Dezember 2008 als beitragsberechtigt anerkannt: – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – DAJ Zürich (heute ada-zh), Angehörigenverein Drogenabhängiger, Zürich – Entlastungsdienste für Familien mit Behinderten im Kanton Zürich, Dietikon – Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa, Zürich – Gemeinschaft Arche (Gassenarbeit und Beratungsstellen Basta und BastaLina und Fachstelle für Integration), Zürich – Informationsstelle des Zürcher Sozialwesens der Fachhochschule für Soziale Arbeit Zürich, Dübendorf – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – SAEB, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster

– Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Zürich – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich. Diese vierzehn Institutionen erfüllen weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen. Ihre Beitragsberechtigung kann daher ab 1. Januar 2009 verlängert werden. Die Beitragsberechtigung ist bis Ende 2011 zu befristen.

C. Das Selbsthilfezentrum Offene Tür Zürich (otz) mit Sitz in Zürich ist seit Jahren im Bereich der Selbsthilfeförderung im Kanton Zürich tätig. Das Selbsthilfezentrum wird von der Dachorganisation zur Ko- ordination und Förderung der Selbsthilfegruppen in der Schweiz, der Stiftung KOSCH in Basel, anerkannt und erhält von dieser Beiträge des Bundesamtes für Sozialversicherung. Selbsthilfegruppen fördern Eigeninitiative und Selbstverantwortung und bieten ein Netz zwischen- menschlicher Hilfe an. Eine weitere Verbreitung von freiwilliger und solidarischer Hilfe ist deshalb wünschbar und verdient Unterstützung. Das Selbsthilfezentrum Offene Tür Zürich schliesst eine Lücke neben dem Selbsthilfezentrum Region Winterthur und dem Selbsthilfezent- rum Zürcher Oberland und erfüllt wie Letztere die Voraussetzungen für die Zusprechung von Subventionen. Die Einrichtung ist daher im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2009 neu als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Beitragsberechtigung ist bis Ende 2011 zu befristen.

D. Mit der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer bestimm- ten Beitragshöhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, jeweils für ein Beitragsjahr festgelegt, weil aufgrund der knappen finanziellen Mittel des Staates eine jährliche Überprüfung hin- sichtlich Zweckmässigkeit der Subventionierung erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähig- keit der Einrichtung und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Folgende private soziale Institutionen werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt: – ada-zh (vormals DAJ Zürich), Angehörigenvereinigung Drogenab- hängiger, Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst für Angehörige behinderter Menschen, Dietikon

– Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa, Zürich – Gemeinschaft Arche (Gassenarbeit und Beratungsstellen Basta und BastaLina und Fachstelle für Integration), Zürich – Integration Handicap (vormals SAEB), Rechtsdienst für Behinderte, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Sozialhilfekonferenz des Kantons Zürich, Zürich – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich – Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Departement Soziale Arbeit, Infostelle, Dübendorf (vormals Informationsstelle des Zürcher Sozialwesens der Fachhochschule für Soziale Arbeit Zürich).

II. Folgende Einrichtung wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2009 neu als beitragsberechtigt aner- kannt: – Offene Tür Zürich (otz), Selbsthilfezentrum, Zürich.

III. Die Beitragsberechtigung für alle in Dispositiv I und II genann- ten Institutionen gilt bis zum 31. Dezember 2011.

IV. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begründe- tes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.

V. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zuschrift der Sicherheitsdirektion) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi