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Entscheid

RRB Nr. 193/2024

Kantonale Volksinitiative «ÖV-Initiative», rechtsetzungstechnische Bereinigung

28. Februar 2024Deutsch4 min

Source zh.ch

Kantonale Volksinitiative «ÖV-Initiative», rechtsetzungstechnische Bereinigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

193. Kantonale Volksinitiative «ÖV-Initiative»; rechtsetzungstechnische Bereinigung

Erwägungen

1. Formelles Am 18. November 2022 wurden die ausgefüllten Unterschriftenlisten zu der im Amtsblatt vom 20. Mai 2022 (ABl 2022-05-20) veröffentlichten kantonalen Volksinitiative «ÖV-Initiative» eingereicht. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 (ABl 2023-01-27) stellte die Direktion der Justiz und des Innern nach Prüfung der Unterschriften fest, dass die Volks- initiative zustande gekommen ist. Sie ist als ausgearbeiteter Entwurf abgefasst. Der Regierungsrat stellte mit Beschluss vom 10. Mai 2023 die Gültig- keit der Initiative fest und beauftragte die Volkswirtschaftsdirektion, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.

2. Rechtsetzungstechnische Bereinigung Die Volksinitiative «ÖV-Initiative» verlangt eine Änderung von §§ 2, 6 und 25 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (PVG, LS 740.1). Die besagten drei Bestimmungen sollen jeweils um einen zusätzlichen Absatz ergänzt werden. Im Initiativtext lautet die Marginalie zu § 25 PVG «Aufgaben». Die Marginalie im heutigen Gesetzestext lautet jedoch «2. Ausgaben». Da weder aus der Begründung der Initiative noch aus dem angestrebten Ziel ein Grund für eine Umbenennung der Marginalie zu § 25 PVG ersicht- lich ist und eine Anpassung der Marginalie auch aus gesetzessystemati- scher Sicht nicht sinnvoll erscheint, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen der Verfassenden. Ein solches Versehen kann mittels einer redaktionellen Bereinigung des Initiativtextes gemäss § 129 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) behoben werden (vgl. Weisung zur Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte, ABl 2008 2069, S. 2118 f.). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann der Regierungsrat eine rechtsetzungstechnische Bereinigung des Initia- tivtextes beschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Initiativ- komitees den Änderungen zustimmt.

Auf entsprechenden Antrag der Volkswirtschaftsdirektion stimmten mit Eingabe vom 8. September 2023 sämtliche Mitglieder des Initiativ- komitees der Bereinigung, d. h. der Änderung der Marginalie zu § 25 PVG von «Aufgaben» in «2. Ausgaben», zu. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine erstinstanzliche Handlung des Regierungsrates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit einer Volksabstim- mung betrifft, weshalb dagegen Einsprache im Sinne von § 10d Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) erhoben werden kann. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig (§ 44 Abs. 1 lit. a VRG).

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Wortlaut der am 18. November 2022 eingereichten Volksinitia- tive «ÖV-Initiative» wird rechtsetzungstechnisch bereinigt und lautet neu wie folgt: «Das Gesetz vom 6. März 1988 über den öffentlichen Personenver- kehr wird wie folgt geändert: Förderungsmassnahmen § 2. Abs. 1 unverändert. 2 Der Kanton macht Förderungsmassnahmen davon abhängig, dass der

öffentliche Verkehr grundsätzlich weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert oder verlangsamt wird. Abs. 2 wird zu Abs. 3. Aufgaben der Gemeinden § 6. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass der öffentliche Verkehr grundsätz-

lich weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert oder verlangsamt wird. 2. Ausgaben § 25. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Gemeinden, die den öffentlichen Verkehr durch bauliche Massnah-

men oder durch Verkehrsanordnungen behindern oder verlangsamen, tragen die sich daraus ergebenden Mehrkosten zur Aufrechterhaltung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs.»

II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift muss einen Antrag und dessen Begründung ent- halten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an das Initiativkomitee «ÖV-Initiative», c/o FDP Kanton Zürich, Kreuzstrasse 82, 8032 Zürich (E), sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli