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Entscheid

RRB Nr. 1949/2009

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Verlängerung

9. Dezember 2009Deutsch5 min

Source zh.ch

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Verlängerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1949. Opferhilfe (Verlängerung der Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes)

Erwägungen

A. Gemäss Art. 9 des Opferhilfegesetzes (OHG) haben die Kantone für fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zu sorgen. § 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht vor, dass private Organisationen als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden können. Die Anerkennung er- folgt durch den Regierungsrat und hat zur Folge, dass den Beratungs- stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Kostenanteile ausgerichtet werden (§§ 2 f. EG OHG).

B. Mit RRB Nr. 1931/2007 wurde die Anerkennung der elf Bera- tungsstellen bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Am 11. März 2009 beschloss der Regierungsrat, die Anerkennung der Beratungsstelle für Verkehrsopfer und der Beratungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer nicht mehr zu verlängern und die entsprechenden Bera- tungsangebote bei der allgemeinen Opferberatungsstelle zu integrieren (RRB Nrn. 373/2009 und 374/2009). Die übrigen neun Beratungsstellen haben bei der Direktion der Justiz und des Innern um Verlängerung der Anerkennung ersucht.

C. Die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution kann verlän- gert werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind. Die Beratungsstellen wurden seit ihrer letzten Anerkennung indivi- duell hinsichtlich der Erfüllung dieser Voraussetzungen überprüft. Ins- gesamt hat die Anzahl ratsuchender Personen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Wurden 2000 noch 4347 Personen kurz- oder längerfristig von diesen Stellen betreut und beraten, so waren es 2008 bereits 8171 Personen, welche die Hilfe der Beratungsstellen in An- spruch nahmen. Die Auslastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen ist entsprechend hoch. Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die im Kanton angebotene Beratung einem dringenden und tendenziell immer noch steigenden Bedürfnis entspricht (vgl. § 3 lit. a kantonale Opferhilfeverordnung). Sämtliche bei den Beratungs- stellen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weisen die erfor- derliche Ausbildung im sozialen, medizinischen oder therapeutischen Bereich auf (vgl. § 3 lit. c kantonale Opferhilfeverordnung). In allen Beratungsstellen ist zudem die sachgerechte Beratung durch regelmäs- sige Supervision sichergestellt (vgl. § 3 lit. d kantonale Opferhilfever- ordnung).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzun- gen für die Verlängerung der Anerkennung bei allen neun Beratungs- stellen erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzu- weisen, dass die von der Stiftung Hilfe für Opfer von Gewalttaten ge- führte allgemeine Opferberatungsstelle ab 1. Januar 2010 neu nicht nur Gewaltopfer allgemein, sondern auch Verkehrsopfer sowie männliche Opfer von sexueller Gewalt berät. Entsprechend dem erweiterten Pro- fil lautet die Bezeichnung der Stelle neu: «opferberatung zürich», Fach- stelle der Stiftung Opferhilfe Zürich».

D. Gemäss § 4 der kantonalen Opferhilfeverordnung kann die Aner- kennung um höchstens vier Jahre verlängert werden. Mit der Anerken- nung erhält die Beratungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Ausrichtung eines angemessenen Kos- tenanteils (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Bis Ende 2005 wurde mit den Staatsbeiträgen der Betrieb der Bera- tungsstellen finanziert. Die Ausrichtung der Kostenanteile erfolgte nach Prüfung und Genehmigung des jeweiligen Voranschlages gestützt auf die Jahresrechnung (vgl. §§ 10 ff. kantonale Opferhilfeverordnung). Auf 1. Januar 2006 wurde ein Systemwechsel von der defizit- zur leistungs- orientierten Finanzierung vollzogen. Damit werden eine bessere Steue- rung des Angebots durch den Kanton als Auftraggeber und mehr Trans- parenz bezüglich der erbrachten Leistungen und der dafür eingesetzten Mittel ermöglicht. Die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Ab- geltung der Leistungen wurden in einem jeweils für zwei Jahre gelten- den Leistungsauftrag festgelegt. Das neue Finanzierungsmodell hat sich bewährt. Entsprechend soll die Ausrichtung der Staatsbeiträge weiterhin leistungsorientiert erfol- gen. Der Regierungsrat hat die kantonale Opferhilfeverordnung mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 entsprechend geändert und die kan- tonale Opferhilfestelle für die Beitragsjahre 2010 und 2011 ermächtigt, pauschalierte, leistungsbezogene Kostenanteile auszurichten. Das neue Finanzierungsmodell soll nach zwei Jahren noch einmal überprüft und wenn nötig angepasst werden. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Anerkennung der Beratungsstellen um zwei Jahre bis zum 31. Dezem- ber 2011 zu verlängern.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anerkennung der nachgenannten Beratungsstellen wird ge- stützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz in Verbin- dung mit § 4 der kantonalen Opferhilfeverordnung bis zum 31. Dezem- ber 2011 verlängert:

– «opferberatung zürich», Fachstelle der Stiftung Opferhilfe Zürich, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich – bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen – Gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft des Vereins bif, Für Frauen Gegen Gewalt, Postfach 1164, 8031 Zürich – Beratungsstelle des Vereins Nottelefon für Frauen – Gegen sexuelle Gewalt, Postfach 8760, 8026 Zürich – Frauen-Nottelefon – Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen des Vereins Frauen Nottelefon Winterthur, Postfach 1800, 8401 Winter- thur – Beratungsstelle des Vereins Castagna – Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, weibliche Jugendliche und in der Kindheit aus- gebeutete Frauen, Universitätstrasse 86, 8006 Zürich – Fachstelle OKey für Opferhilfeberatung und Kinderschutz des Jugendsekretariats Winterthur und des Kantonsspitals Winterthur, Zeughausstrasse 76, Postfach, 8402 Winterthur – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Beratungsstelle des Vereins Mädchenhaus, Postfach 1923, 8031 Zürich – Beratungsstelle des Vereins Schlupfhuus, Schönbühlstrasse 8, 8032 Zürich

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die anerkannten Beratungsstellen sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi