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Entscheid

RRB Nr. 1956/2009

Gemeindewesen, Schulgemeinde Urdorf, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

9. Dezember 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1956. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Urdorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Urdorf haben am 27. Sep- tember 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zu- gestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen der Gemeindeordnung an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 4 Abs. 3 GO führt aus, dass die Durchführung der Urnenwahlen und Abstimmungen der Politischen Gemeinde Sache des Wahlbüros ist. Diese Regelung für die Politische Gemeinde kann in der Gemeindeordnung der Schulgemeinde nicht getroffen werden. Demnach ist Art. 4 Abs. 3 GO von der Geneh- migung auszunehmen, was aber aufgrund der Regelung gemäss § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte zu keiner rechtlichen Lücke führt. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Urdorf am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 4 Abs. 3 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulgemeinde Urdorf, Im Embri 49, Postfach 510, 8902 Urdorf, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi