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Entscheid

RRB Nr. 196/2012

Gesuch um Übertragung einer Konzession, Anhörung (Radio 24 AG), Schreiben an das UVEK

29. Februar 2012Deutsch3 min

Source zh.ch

Gesuch um Übertragung einer Konzession, Anhörung (Radio 24 AG), Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Februar 2012

196. Radio 24 AG (Gesuch um Übertragung der Konzession,

Erwägungen

Anhörung)

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: BAKOM, Abtei- lung Radio und Fernsehen, 2501 Biel): Mit Zuschrift vom 7. Februar 2012 hat das Bundesamt für Kommuni- kation (BAKOM) eingeladen, zum Gesuch um wirtschaftlichen Über- gang der Konzession der Radio 24 AG an die Radio Medien AG bis zum 2. März 2012 Stellung zu nehmen. Die Radio 24 AG hat seit dem 31. Oktober 2008 eine Konzession für ein UKW-Radio mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil für das Versorgungsgebiet Nr. 23 (Region Zürich Glarus) gemäss Anhang 1 Ziff. 4 zur Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) und seit dem 2. November 2009 eine Funkkonzession für die Verbreitung eines Radioprogramms über UKW inne. Mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2011 hat die Tamedia AG der BT Holding AG 100% der Aktien der Radio 24 AG verkauft. Die BT Holding AG wird alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf die Radio Medien AG, einer Tochter der BT Holding AG, übertragen. Die BT Holding AG steht vollständig im Besitz einer Privatperson. Sie betreibt die Sender «Radio Argovia» im Versorgungsgebiet Nr. 15 (Kanton Aargau) und «Radio 32» im Versorgungsgebiet Nr. 14 (Solo- thurn–Olten). Zudem ist sie über die AZ Medien AG und deren Toch- tergesellschaften im Bereich der Printmedien und multimedial tätig. Gemäss Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTGV, SR 784.40) kann ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, höchstens zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Kon- zessionen erwerben. Nachdem die Konzession von Radio Argovia AG noch nicht rechtskräftig erteilt wurde und bei Radio 32 AG die Betei- ligung auf eine Minderheitsbeteiligung herabgesetzt werden soll, kann übereinstimmend mit den Gesuchstellerinnen und dem BAKOM da- von ausgegangen werden, dass die formalen Voraussetzungen für eine Übernahme erfüllt sind. Mit der Übernahme der Radio 24 AG werden

der Leistungsauftrag und das Programmkonzept nicht verändert, eben- so sollen die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Programmschaffenden sollen übernommen werden. Durch den Verkauf der Radio 24 AG an die BT Holding AG findet im Versorgungsgebiet Zürich–Glarus eine zusätzliche Verteilung der Marktanteile der Medienunternehmen statt. Dem Gesuch steht aus unserer Sicht somit nichts entgegen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi