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Entscheid

RRB Nr. 196/2026

Strassen, Zürich, Limmattalstrasse, Projektgenehmigung

4. März 2026Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

196. Strassen (Zürich, Limmattalstrasse; Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 13. Novem- ber 2025 das Projekt an der Limmattalstrasse (Bau Nr. 21 061) zur Ge- nehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Stras- sengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusi- cherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Limmattalstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30035). Entlang ihr verlaufen eine regional klassierte Veloroute, ein re- gional klassierter Fuss- und Wanderweg sowie eine Ausnahmetransport- route des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG. Das Projekt wurde durch den Stadtrat festgesetzt (§ 45 Abs. 2), weshalb es der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Das Projekt sieht die Sanierung und einen hindernisfreien Ausbau der Bus- und Tramhaltestelle «Zwielplatz» vor. In beiden Fahrtrichtun- gen werden die Haltepunkte von Tram und Bus zusammengelegt, sodass Tram und Bus künftig auf gleicher Höhe anhalten. In Fahrtrichtung stadteinwärts wird über die gesamte Länge von 43 m eine hohe Halte- kante erstellt. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten kann eine solche Kan- te in Fahrtrichtung stadtauswärts nur auf einer Länge von 25 m ausge- führt werden. Durch die geplanten Arbeiten werden die Verkehrsführung und die bestehende Strassengeometrie nicht verändert. Auf den moto- risierten Individualverkehr hat das Projekt keinen Einfluss. Der Baubeginn ist für Sommer 2026 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 29. Januar 2025 Stellung genommen und hat keine Anträge angebracht. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Das Auflage- und Einspracheverfahren gemäss §§ 16 und 17 StrG wurde durchgeführt und das Projekt vom 14. Februar bis 17. März 2025 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt gingen innert Frist zwei Ein- sprachen ein. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 2700 vom 3. September 2025 über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Die Projektfestsetzung ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 1 200 000. Die Ausgaben wurden mit Verfügung 2025-TED-ZH-682 vom 20. Juli 2025 von der Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsde- partements im Einverständnis der Vorsteherin des Sicherheitsdeparte- ments und des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraus- sichtlicher Betrag von Fr. 1 110 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Limmattalstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli