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Entscheid

RRB Nr. 197/2026

Strassen, Zürich, Wasserwerkstrasse, Projektgenehmigung

4. März 2026Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

197. Strassen (Zürich, Wasserwerkstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 9. Juli 2025 das Projekt an der Wasserwerkstrasse (Bau Nr. 15 110) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Wasserwerkstrasse ist eine regional klassierte Verbindungs- strasse (RVS 30049). Auf ihr verläuft eine regionale Veloroute sowie eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die Wasserwerkstrasse wird im Abschnitt Dammstrasse bis Röhren- weg erneuert und der Strassenraum neu gestaltet. Im gesamten Projekt- perimeter wird die regionale Veloroute mit beidseitig angeordneten Velostreifen umgesetzt. Um den notwendigen Platz zu gewinnen, wird die Wasserwerkstrasse als Kernfahrbahn ausgestaltet. Zwischen der Dammstrasse und dem Imfeldsteig wird die bestehende Parkierung hangseitig auf Gehwegniveau angeordnet. Zwischen den einzelnen Park- feldern werden Bäume gepflanzt. Im Abschnitt Imfeldsteig bis Röhren- weg werden die Bäume durch einen Grünstreifen verbunden. Die Fuss- gängerübergänge auf Höhe der Dammstrasse und des Röhrenwegs werden mit Velofurten ergänzt. Der Anschluss von der Damm- in die Wasserwerkstrasse wird zur Trottoirüberfahrt umgestaltet und die dort heute bestehende Lichtsignalanlage aufgehoben. Die Werkleitungen und die öffentliche Beleuchtung im Perimeter werden angepasst. Da das Strassenbauprojekt tiefgreifende Änderungen der Bausubs- tanz vorsieht, stellt es eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) dar, was eine Lärmsanierungspflicht nach sich zieht. Die Stadt Zürich hat hierzu ein akustisches Projekt erarbeitet. Entlang des gesamten Projektperimeters wird als Massnahme an der Quelle ein lärmarmer Belag eingebaut. Wei- ter werden im Projektperimeter Erleichterungsanträge zugunsten des Strassenhalters in Bezug auf die Gebäude mit verbleibenden Über-

schreitungen der Immissionsgrenzwerte gestellt. Als Ersatzmassnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen der Einbau von Schallschutz- fenstern geplant. Im Rahmen der Detailprojektierung soll geprüft wer- den, ob bereits mit früheren Sanierungsprogrammen Fenster eingebaut oder vergütet wurden. Der Baubeginn ist für Herbst 2026 geplant. Das Amt für Mobilität hat im Rahmen der Begehrensäusserung ge- mäss § 45 Abs. 1 StrG zum Bauprojekt am 2. April 2019 Stellung ge- nommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Eine Änderung der Höchstgeschwindigkeit ist im Projekt nicht vorgesehen. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantons- verfassung (LS 101) vereinbar ist. Die Mitwirkungs-, Auflage- und Einspracheverfahren gemäss §§ 13, 16 und 17 StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde erstmalig vom 18. Juni bis 19. Juli 2021 und aufgrund von Projektanpassungen vom 30. Juni bis 31. Juli 2023 erneut öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die Verkehrsvorschriften ausgeschrieben. Gegen das Strassenbauprojekt und die Verkehrsvorschriften ist innert Frist eine Einsprache eingegan- gen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 2882 vom 25. Sep- tember 2024 die Einsprache abgewiesen und das Projekt festgesetzt. Sowohl die Verkehrsvorschriften als auch die Projektfestsetzung sind rechtskräftig. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 18 405 000. Die gebundenen Ausgaben wurden mit Stadtratsbeschluss Nr. 762 vom 19. März 2025 und die neuen Ausgaben mit Beschluss Nr. 107 vom 20. August 2025 durch den Gemeinderat bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassier- ten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 8 570 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Wasserwerkstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli