RRB Nr. 198/2012
Kantonale Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, Anordnung
29. Februar 2012Deutsch10 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Februar 2012
198. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 Am 26. Oktober 2011 beschloss der Regierungsrat, das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) vom 2. Mai 2011, die Variante des Kantonsrates von diesem Datum und den Gegenvorschlag von Stimm- berechtigten den Stimmberechtigten zur gleichzeitigen Abstimmung zu unterbreiten sowie den Abstimmungstermin später festzusetzen. Gleichzeitig legte er das Abstimmungsverfahren, die den Stimmberech- tigten vorzulegenden Fragen sowie das Vorgehen zur Ermittlung des Abstimmungsresultates fest (RRB Nr. 1296/2011). Gegen den im Amts- blatt (ABl 2011, 3237) veröffentlichten Beschluss des Regierungsrates wurde keine Einsprache erhoben, sodass dieser rechtskräftig ist. Somit ist die Volksabstimmung über diese Vorlagen auf den 17. Juni 2012 fest- zusetzen, ebenso über die weiteren abstimmungsreifen Vorlagen. Dazu gehört insbesondere auch die vom Kantonsrat am 12. Juli 2010 beschlossene Änderung des Steuergesetzes betreffend Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes. Der Regierungsrat hatte bis anhin auf die Anordnung der Volksabstimmung über diese Vorlage verzichtet, da gegen die entsprechende eidgenössische Volks- abstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuer- reformgesetz II sowohl beim Bundesrat wie auch beim Bundesgericht noch Rechtsmittelverfahren hängig waren (RRB Nr. 245/2010). Nach- dem der Bundesrat auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Eingaben nicht eingetreten ist und das Bundesgericht mit Urteilen vom 20. Dezember 2011 die gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 erhobenen Beschwerden abgewiesen hat, kann die Volksabstimmung über die entsprechende kantonale Änderung des Steuergesetzes ebenfalls angeordnet werden. Die gegen die Gesetzes- vorlage selbst beim Bundesgericht erhobene Beschwerde hemmt die Durchführung der Abstimmung nicht, zumal das Bundesgericht jenes Verfahren bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses sistiert hat. Indessen ist gegen die gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmoni- sierungsgesetzes vom Regierungsrat in der Zwischenzeit erlassene Ver- ordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 7. November 2010 (ABl 2010, 2518) ebenfalls Be- schwerde an das Verwaltungsgericht und nach deren Abweisung auch
an das Bundesgericht erhoben worden. Das dort noch hängige Ver- fahren hat zwar rechtlich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Durchführung der Abstimmung über die Gesetzesvorlage. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Stimmberechtigte über die Aus- wirkungen des Bundesgerichtsurteils je nach Ausgang des Beschwerde- verfahrens verunsichert sein könnten, sofern das Bundesgericht noch vor der Volksabstimmung über die Beschwerde gegen die Verordnung entscheiden würde. Zur Vermeidung unnötiger Komplikationen ist das Bundesgericht deshalb mit gesondertem Schreiben zu ersuchen, mit dem Entscheid über die Beschwerde bis zur Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 zuzuwarten.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Die kantonale Abstimmung über die Vorlagen
1. Steuergesetz (Änderung vom 12. Juli 2010; Nachvollzug des Unternehmenssteuer- reformgesetzes II des Bundes) (ABl 2010, 1595)
2. A. Beschluss des Kantonsrates: Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 Hauptvorlage (ABl 2011, 1392) B. Beschluss des Kantonsrates: Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 Variante mit Zukunfts- und Stützungsfonds (ABl 2011, 1392) C. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten «Ja zum Schutz der PatientInnen und des Gesundheitspersonals» (ABl 2011, 2785)
3. Verkehrsabgabengesetz (Änderung vom 28. November 2011; Bemessungsgrundlagen) (ABl 2011, 3493)
4. «Der Kunde ist König! (Kantonale Volksinitiative für freie Ladenöff- nungszeiten)» (ABl 2009, 2311)
5. Kantonale Volksinitiative «JA! Freie Schulwahl für alle ab 4. Klasse!» (ABl 2010, 153)
6. Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und öko- logisch wertvollen Flächen (Kulturlandinitiative) (ABl 2010, 2952) wird auf Sonntag, den 17. Juni 2012, angesetzt.
II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Steuergesetz (Änderung vom 12. Juli 2010; Nachvollzug des Unternehmenssteuerre- formgesetzes II des Bundes) Stimmzettel 2 Fragen gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 26. Oktober 2011 (ABl 2011, 3237). Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verkehrsabgabengesetz (Änderung vom 28. November 2011; Bemessungsgrundlagen) Stimmzettel 4 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? «Der Kunde ist König! (Kantonale Volksinitiative für freie Ladenöff- nungszeiten)» Stimmzettel 5 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «JA! Freie Schulwahl für alle ab 4. Klasse!» Stimmzettel 6 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und öko- logisch wertvollen Flächen (Kulturlandinitiative) III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Beleuchtenden Berichte zu den Vorlagen im Amtsblatt (Textteil) zu veröffentlichen. IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kanto- nalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VII. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil (Dispositiv I bis VII). VIII. Schreiben an das Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abtei- lung: Wir beziehen uns auf das Verfahren 2C_809/2011 betreffend Verord- nung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 3. November 2010 über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bun- des, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 5. Juli 2011. Wir stellen das Gesuch, den Entscheid im Verfahren 2C_809/2011 aus- zusetzen bis zur Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 über die Steuer- gesetzrevision vom 12. Juli 2010 betreffend Nachvollzug des Unterneh- menssteuerreformgesetzes II des Bundes. Zur Begründung:
1. Am 12. Juli 2010 hat der Kantonsrat die Steuergesetzrevision be- treffend Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes beschlossen (ABl 2010, 1595). Mit dieser Steuergesetzrevision wurden die zwingenden Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) gemäss Unternehmenssteuerreformgesetz II nachvollzogen (AS 2008 2893); zudem wurde von der mit dem Unternehmenssteuerre- formgesetz II im StHG eingeführten fakultativen Möglichkeit der An- rechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer Gebrauch gemacht (Art. 30 Abs. 2 StHG). In der Folge hat der Gemeinderat der Stadt Zürich gegen diese Än- derung des Steuergesetzes das Gemeindereferendum ergriffen; da- neben wurde auch das Volksreferendum ergriffen. Diese Referenden wurden im Hinblick auf die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapi- talsteuer erhoben. Gemäss Unternehmenssteuerreformgesetz II haben die Kantone zur Anpassung ihrer Steuergesetze an die neuen zwingenden Vorgaben des StHG Frist bis Ende 2010. Falls die Anpassungen nicht innert dieser Frist erfolgen, finden die zwingenden Vorgaben des StHG, so Art. 72h StHG, direkte Anwendung.
2. Nachdem sich im Herbst 2010 abgezeichnet hatte, dass eine In- kraftsetzung der Steuergesetzrevision vom 12. Juli 2010 auf den 1. Ja- nuar 2011 nicht mehr möglich sein würde, erliess der Regierungsrat am 3. November 2010, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG, die Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bun- des (ABl 2010, 2518). Darin wird auf die erwähnte Bestimmung von Art. 72h StHG hingewiesen (§ 2 der Verordnung vom 3. November 2010). Zudem wird in § 1 der Verordnung vom 3. November 2010 für Liqui- dationsgewinne bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz II unter gewissen Voraussetzungen separat vom übrigen Einkommen steuerbar sind, vor- gesehen, dass diese Gewinne als Ganzes wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern sind. § 2 der Verordnung vom 3. November 2010 deckt sich dabei mit § 37b der Änderung des Steuergesetzes vom 12. Juli 2010. In der Folge wurde die Verordnung vom 3. November 2010 beim Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich angefochten. Es wurde geltend gemacht, § 1 der Verordnung verstosse gegen Art. 11 Abs. 5 StHG ge- mäss Unternehmenssteuerreformgesetz II. Am 5. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab. Der Entscheid des Verwal- tungsgerichts wurde jedoch an das Bundesgericht weitergezogen. Das die Verordnung vom 3. November 2010 betreffende Verfahren vor Bun- desgericht trägt die Geschäftsnummer 2C_809/2011; die Beschwerde dieses Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung. Zudem wurde gleichzeitig vom gleichen Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine weitere Beschwerde gegen § 37b der Änderung des Steuergesetzes vom 12. Juli 2010 erhoben. Das Bundesgericht verfügte am 17. Oktober 2011, dieses letztere Verfahren, unter der Geschäftsnummer 2C_816/2011, bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses über die Steuergesetzre- vision vom 12. Juli 2010 zu sistieren.
3. Sodann wurde, im Zusammenhang mit dem im Unternehmens- steuerreformgesetz II des Bundes vorgesehenen Kapitaleinlageprinzip, nachträglich am 16. März 2011 beim Regierungsrat eine Abstimmungs- beschwerde zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz II eingereicht und die Ungültigerklärung des Abstimmungsergebnisses beantragt. Der Regie- rungsrat trat am 6. April 2011 auf diese Beschwerde nicht ein; er leitete jedoch die Beschwerde als Gesuch um Wiedererwägung des Erwah- rungsbeschlusses über die Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 an den Bundesrat weiter. In der Folge wurde gegen den Nichteintretens-
entscheid des Regierungsrates vom 6. April 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben; dieses Verfahren lief unter der Geschäfts- nummer 1C_182/2011.
4. Ursprünglich war die kantonale Volksabstimmung über die Steuer- gesetzrevision vom 12. Juli 2010 betreffend Nachvollzug des Unterneh- menssteuerreformgesetzes II des Bundes auf den 4. September 2011 geplant. Am 18. Mai 2011 beschloss jedoch der Regierungsrat, im Hin- blick auf die nachträgliche Anfechtung der eidgenössischen Volksab- stimmung vom 24. Februar 2008, mit der kantonalen Volksabstimmung über die Änderung des Steuergesetzes vom 12. Juli 2010 zuzuwarten, bis ein Entscheid des Bundesrates vorliege und auch das Bundesgericht über die Beschwerde im Verfahren 1C_182/2011 entschieden habe.
5. Inzwischen hat der Bundesrat am 29. Juni 2011 beschlossen, auf die vom Regierungsrat als Gesuch um Wiederwägung des Erwahrungs- beschlusses über die Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 überwie- sene Eingabe nicht einzutreten. Ebenso liegt inzwischen das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2011 im Verfahren 1C_182/2011 vor. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid des Regierungsrates vom 6. April 2011 im Sinne der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten war.
6. Dementsprechend hat nunmehr der Regierungsrat am 29. Februar 2012 die Volksabstimmung über die Steuergesetzrevision vom 12. Juli 2010 auf den 17. Juni 2012 festgesetzt.
7. Würde das Bundesgericht im Verfahren 2C_809/2011 über die Be- schwerde gegen § 1 der Verordnung über den Vollzug des Unterneh- menssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010 noch vor der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 entscheiden, so wäre – je nach Ausgang des Verfahrens 2C_809/2011 – die Gefahr sehr gross, dass dies bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu Irritationen führen könnte, die nicht mehr klargestellt werden könnten. Das träfe insbesondere dann zu, wenn das Urteil des Bundesgerichts im Verfah- ren 2C_809/2011, bei einer wider Erwarten erfolgten Gutheissung der Beschwerde, nach Beschluss und Drucklegung des Beleuchtenden Be- richts für die Volksabstimmung, jedoch vor der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, zugestellt würde. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass schon die bisherige Vorgeschichte für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nur noch schwer nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für den Inhalt der infrage stehenden Bestimmungen von § 1 der Verordnung vom 3. November 2010, § 37b der Steuergesetz- revision vom 12. Juli 2010 und Art. 11 Abs. 5 StHG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes II.
Wir ersuchen Sie daher, im Verfahren 2C_809/2011 mit dem Urteil zuzuwarten bis zur Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 über die Steuer- gesetzrevision vom 12. Juli 2010 betreffend Nachvollzug des Unterneh- menssteuerreformgesetzes II. IX. Mitteilung an die Finanzdirektion, das Statistische Amt als kan- tonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi