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Entscheid

RRB Nr. 198/2019

Meliorationen, Rebbergmelioration Vorder Stadtberg, Eglisau, Statuten, Genehmigung

5. März 2019Deutsch2 min

Source zh.ch

Meliorationen, Rebbergmelioration Vorder Stadtberg, Eglisau, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2019

198. Meliorationen, Vorder Stadtberg, Eglisau (Statuten,

Erwägungen

Genehmigung) Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 haben die beteiligten Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer die Durchführung der Rebbergmelioration «Vorder Stadtberg», Eglisau, beschlossen sowie den vorliegenden Statu- ten zugestimmt. Die Ausarbeitung der Subventionsvorlage wird sich ver- zögern, weil zuvor verschiedene Projektfragen zu klären sind. Der Vor- stand der Meliorationsgenossenschaft «Vorder Stadtberg» ersucht aber um die sofortige Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat, damit diese für alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer verbindlich werden und die Kontrolle über die Handänderun- gen ausgeübt werden kann. Gemäss dem Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) steht einer Genehmigung der Statuten vor der Vorlage des vollständigen Zusammenlegungsprojektes nichts entgegen. Die Genossenschaft ist einzuladen, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne von §§ 50 und 96 LG zur Anmer- kung im Grundbuch anzumelden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft «Vorder Stadtberg», Eglisau, vom 6. Juni 2018 werden genehmigt.

II. Die Genossenschaft hat die folgenden öffentlich-rechtlichen Eigen- tumsbeschränkungen hinsichtlich sämtlicher Grundstücke im Perimeter der Zusammenlegungsgenossenschaft zur stichwortartigen Anmerkung im Grundbuch anzumelden: 1. Mitgliedschaft beim Unternehmen (§ 50 LG); 2. Pflicht, für Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung von Kauf-, Rückkaufs- und Vor- kaufsrechten bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken die Bewilligung des Vorstandes einzuholen (§ 96 LG).

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Meliorationsgenossenschaft «Vorder Stadtberg», Hans-Rudolf Schneider, Alte Landstrasse 35, 8193 Eglisau (E), den Ge- meinderat Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, das Notariat Eglisau, Obergass 3, 8193 Eglisau, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli