RRB Nr. 199/2022
Gemeindewesen, Schulgemeinde Regensberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
9. Februar 2022Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
199. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Regensberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Regensberg haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Schulgemeinde Regensberg beschlos- sen. Die Gemeindeordnung sieht in Art. 36 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im No- vember 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden In- kraftsetzung der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstim- mung vor dem Inkrafttreten der GO stattgefunden hat. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Regensberg aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 28 GO sieht vor, dass an den Sitzungen der Schulpflege u. a. eine Vertretung der Lehrpersonen teilnimmt. § 42 des Volksschulgeset- zes (LS 412.100) verlangt, dass die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beraten- der Stimme an den Sitzungen der Schulpflege regelt. Gemäss dieser Re- gelung muss die Zahl der teilnehmenden Schulleiterinnen bzw. Schul- leiter und Lehrpersonen objektiv bestimmbar sein. Art. 28 GO ist dem- nach so auszulegen, dass für die Vertretung der Lehrpersonen an den Sit- zungen der Schulpflege jeweils eine Lehrperson teilnimmt. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Regensberg am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Schulpflege Regensberg, Im Chratz 33, 8158 Re- gensberg, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Diels- dorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli