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Entscheid

RRB Nr. 2/2017

Anfrage Susanne Leuenberger, Affoltern a. A. betreffend KESB-Kosten, Beantwortung

11. Januar 2017Deutsch4 min

Source zh.ch

Anfrage Susanne Leuenberger, Affoltern a. A. betreffend KESB-Kosten, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 334/2016

Sitzung vom 11. Januar 2017

2. Anfrage (KESB-Kosten) Kantonsrätin Susanne Leuenberger, Affoltern a. A., hat am 24. Oktober 2016 folgende Anfrage eingereicht: Seit Einführung der KESB steigen die Kosten für die Administration der Fälle stetig, und zwar massiv und besorgniserregend. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um folgende Angaben von allen Gemeinden im Kanton Zürich:

Erwägungen

1. Totalkosten pro Gemeinde pro Jahr 2013 bis 2016 (2016 Voranschlag)

2. Anzahl Fälle pro Gemeinde pro Jahr 2013 bis 2016 (2016 Voranschlag)

3. Anzahl Einwohner pro Gemeinde pro Jahr 2013 bis 2016 (2016 Vor- anschlag)

4. Kosten je Einwohner pro Gemeinde pro Jahr 2013 bis 2016 (2016 Vor- anschlag) Im weiteren bitte ich ebenfalls um die Beantwortung folgender Fragen:

5. Hat der Regierungsrat bereits Analysen und Produktivitätsvergleiche der einzelnen KESB-Organisationen vorgenommen? Wenn ja, welche und mit welchem Resultat?

6. Hat sich der Regierungsrat über ein effektiveres Finanzierungsmodell Gedanken gemacht? Wenn ja, welche und mit welchem Resultat?

7. Welche Klassierungen der Fälle werden in den einzelnen KESB-Be- zirken angewendet? Welche Kriterien werden dazu berücksichtigt?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Susanne Leuenberger, Affoltern a. A., wird wie folgt be- antwortet: Die 13 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton Zürich sind kommunale Behörden. Mit Ausnahme der Stadt Zürich, die eine eigene KESB betreibt, erfüllen die Gemeinden diese Aufgabe im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit. Die KESB unterstehen deshalb grundsätzlich der Aufsicht der Sitzgemeinden und Zweckver- bände. Lediglich für die Wahrnehmung der Fachaufsicht ist der Kanton zuständig (Art. 441 Abs. 1 ZGB [SR 210] und §§ 13 f. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; LS 232.3]). Eine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Daten durch den Kan-

ton besteht gestützt auf diese Fachaufsicht jedoch nicht (vgl. Beantwor- tung der Anfragen KR-Nr. 192/2015 betreffend Mängel, Personal und Fall- zahlen bei den KESB und KR-Nr. 304/2014 betreffend Tätigkeit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich). Aufgrund des kom- munalen Behördenorganisationsmodells sind deshalb ausschliesslich die Gemeinden für die Finanzierung des Betriebs der KESB (Personal, Raum- miete, Büroeinrichtung usw.) zuständig. Zu Fragen 1 und 4–6: Die Fragen 1 und 4–6 betreffen die Kosten der KESB. Wie eingangs erwähnt, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung entspre- chender Zahlen durch den Kanton. Ebenso wenig steht es dem Kanton zu, den Gemeinden Vorgaben über die Art der Finanzierung der KESB zu machen. Die Fragen 1 und 4 können deshalb nicht beantwortet wer- den und die Fragen 5 und 6 sind mit «nein» zu beantworten. Zu Fragen 2, 3 und 7: Aus der Anfrage geht nicht klar hervor, was mit «Fällen» gemeint ist. Denkbar sind eingegangene Gefährdungsmeldungen, laufende Verfahren und bestehende oder neu angeordnete Massnahmen. Die Vereinigung der KESB-Präsidien im Kanton Zürich erhebt bei den einzelnen KESB seit 2014 ausgewählte Kennzahlen und weist diese für die Bezirke aus. Wegen des hohen zeitlichen Aufwands erhebt sie die Daten nicht pro Gemeinde. Ausgewiesen werden folgende Daten (abzurufen unter www.kesb-auf- sicht.zh.ch): Zahl der Personen, für die eine oder mehrere Massnahmen mit Man- datsträgerinnen oder Mandatsträgern bestehen, aufgeteilt in Erwachsene und Minderjährige, – Zahl der privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, – Zahlen zu fürsorgerischen Unterbringungen, – Stellen der KESB, – Bevölkerungszahlen der Bezirke. Für 2016 soll zusätzlich die Zahl der Verfahren veröffentlicht werden. Schlussfolgerungen aus diesen Kennzahlen zu ziehen und allenfalls Massnahmen festzulegen, fällt gemäss den Ausführungen in den Vorbemer- kungen in die Zuständigkeit der Gemeinden als Trägerinnen der KESB.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi