RRB Nr. 2/2021
Gemeindewesen, Zweckverband Wasserversorgung Meilen-Egg, neue Statuten, Genehmigung
13. Januar 2021Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Wasserversorgung Meilen-Egg, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2021
2. Gemeindewesen (Zweckverband Wasserversorgung Meilen-Egg)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Ge- meinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Meilen und Egg bilden seit 1968 einen Zweckverband für den Betrieb und den Unterhalt von Anlagen zur Ver- sorgung der Verbandsgemeinden mit Trinkwasser (RRB Nr. 95/2010). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Sta- tuten beschlossen. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Wasserversorgung Meilen-Egg enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 8. Juni 2009.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten regelt die Zuständigkeit des Ver- bandsvorstandes für die Abkürzung der Kündigungsfrist. Dabei wird auf Art. 43 der Statuten verwiesen. Art. 43 der Statuen enthält jedoch Aus- führungen zur Auflösung des Zweckverbands, wogegen Art. 42 der Sta- tuten den Austritt und damit die Kündigungsfrist regelt. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 43» durch «Art. 42»). Der Verbandsvorstand ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten.
b) Art. 21 Abs. 2 Ziff. 5 der Statuten regelt die Zuständigkeit des Ver- bandsvorstandes über die Investition in Liegenschaften des Finanzver- mögens bis Fr. 500 000. Die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden sind hingegen gemäss Art. 16 Ziff. 3 der Statuten für die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens erst ab dem Betrag von Fr. 1 000 000 zuständig. Es besteht somit eine Lücke in den Finanzkompetenzen des Zweckverbands. § 117 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 73 Abs. 4 GG sieht vor, dass die Zweckverbände in ihren Statuten eine Betragslimite festlegen, ab welcher die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden für die Investition in Finanzliegenschaften zuständig sind. Werden in den Statuten keine entsprechenden Betragslimiten festgelegt, sind die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden betragsunabhängig für In- vestitionen in Finanzliegenschaften zuständig. Folglich ist Art. 16 Ziff. 3 der Statuten dahingehend auszulegen, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden bereits für Investitionen in Liegenschaften des Fi- nanzvermögens von mehr als Fr. 500 000 zuständig sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachten Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Wasserversorgung Meilen-Egg werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzu- nehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Wasserversorgung Meilen-Egg, Schulhausstrasse 18, 8706 Meilen (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Meilen, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen, – Egg, Forchstrasse 145, Postfach, 8132 Egg, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli