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Entscheid

RRB Nr. 2/2025

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Hochfelden, Änderung, Genehmigung

15. Januar 2025Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025

2. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hochfelden, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge­ meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge­ meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge­ nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hochfelden und der Politischen Gemeinde Hochfelden haben anlässlich der Urnenab­ stimmung vom 22. September 2024 die Totalrevision der Gemeindeord­ nung der Politischen Gemeinde Hochfelden sowie sinngemäss die Auf­ lösung der Primarschulgemeinde Hochfelden beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hochfelden tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hochfel­ den sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Hochfelden aufgehoben. Die Neuerungen umfassen weitere kleinere Änderungen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 53 der Gemeindeordnung (GO) regelt, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der totalrevidierten Gemeindeordnung die Gemeinde­ ordnung vom 13. Juni 2021 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben wird. Mit der Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Ge­ meinde Hochfelden wird die Auflösung der Primarschulgemeinde Hoch­ felden beschlossen. Art. 53 GO ist deshalb so zu verstehen, dass sowohl die geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hochfelden als auch diejenige der Primarschulgemeinde Hochfelden, beide datierend vom 13. Juni 2021, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegen­ den totalrevidierten Gemeindeordnung aufgehoben werden. b) Art. 54 Abs. 1 GO sieht versehentlich vor, dass der Gemeinderat bis zum Ende der Amtsdauer 2022 bis 2026 mit Einschluss der Präsiden­ tin bzw. des Präsidenten aus fünf Mitgliedern besteht. Da die totalrevi­ dierte Gemeindeordnung am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird, erfolgt

per diesem Zeitpunkt die Bildung der Einheitsgemeinde. Gemäss § 55 Abs. 2 GG muss die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschul­ pflege Mitglied des Gemeinderates sein, wenn eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule besorgt. Die bzw. der für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählte Präsidentin bzw. Präsident der Primarschulpflege wird somit ab dem 1. Januar 2026 Einsitz in den Gemeinderat nehmen. Da der Gemeinderat mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten gemäss geltender Gemeindeordnung aus fünf Mitgliedern besteht, ist Art. 54 Abs. 1 GO so zu verstehen, dass der Gemeinderat vom 1. Januar 2026 bis zum Ende der Amtsperiode 2022 bis 2026 grundsätzlich in sei­ ner bisherigen Konstituierung mit fünf Mitgliedern weiterbesteht, aber durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Primarschulpflege für diese Zeitperiode als sechstes Mitglied ergänzt wird. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An­ lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hoch­ felden am 22. September 2024 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be­ zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hochfelden, Gemeindehaus­ strasse 4, 8182 Hochfelden, die Primarschulpflege Hochfelden, Schulhaus­ strasse 12, 8182 Hochfelden, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Jus­ tiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli