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Entscheid

RRB Nr. 2002/2008

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Turbenthal, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

17. Dezember 2008Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008

2002. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Turbenthal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Turbenthal haben am 1. Juni 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums, die Einführung der stillen Wahl auch bei Erneuerungswahlen, die Reduktion der Anzahl Schulpflege- mitglieder und die Anpassungen an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben mit Ausnahme von Art. 14 Ziff. 2, Art. 26, Art. 30 und Art. 34 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Da die obligatorische Urnenabstimmung in Art. 9 GO geregelt wird, sollte die Verweisung in Art. 14 Ziff. 2 GO auf Art. 9 GO und nicht auf Art. 10 GO lauten. Die Primarschulpflege ist zu verpflichten, diese redaktionelle Änderung vorzunehmen.

4. Gemäss Art. 26 GO nimmt an den Sitzungen der Schulpflege eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme teil. Gemäss gel- tender Praxis zu § 81 Abs. 5 GG muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein. Art. 26 GO ist dahingehend auszulegen, dass mit der Bezeichnung Vertretung eine Lehrperson gemeint ist.

5. In Art. 30 GO wird festgehalten, dass die Schulpflege zur Leitung und Aufsicht der Heilpädagogischen Schule eine Kommission in freier Wahl bilden kann. Da bei einer Kommission mit selbstständigen Ver- waltungsbefugnissen gemäss § 56 GG die Mitgliederzahl, Wahl sowie Aufgaben und Kompetenzen in der Gemeindeordnung zu regeln sind, was vorliegend nicht der Fall ist, kann dieser Kommission wie bis anhin nur beratende Funktion zukommen.

6. Gemäss Art. 16 GO besteht die Schulpflege neu aus sieben Mitglie- dern. In der Übergangsregelung von Art. 34 GO wird festgehalten, dass bis zum Ende der laufenden Amtsdauer die Schulpflege mit Einschluss

der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus neun Mitgliedern besteht (Abs. 1) und dass keine Ersatzwahl stattfindet, wenn während der laufenden Amtsdauer bis zu zwei Mitglieder aus der Schulpflege aus- scheiden (Abs. 2). Inzwischen sind zwei Mitgliedern der Schulpflege, die den zuständigen Bezirksrat um Entlassung aus dem Amt ersucht haben, vorzeitig zurück- getreten. Die Schulpflege besteht nun im Zeitpunkt der Genehmigung faktisch aus den in Art. 16 GO neu vorgeschriebenen sieben Mitglie- dern. Da die zwei Rücktritte freiwillig erfolgt sind, die Entlassungen durch den Bezirksrat vorliegen und insbesondere keine Gründe ersicht- lich sind, die gegen die Funktionstüchtigkeit einer Schulpflege mit sie- ben Mitgliedern während der laufenden Amtsdauer sprechen, erweist sich die Übergangsregelung gemäss Art. 34 GO als nicht mehr anwend- bare Bestimmung. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob Art. 34 GO inhaltlich in Einklang mit § 45 GPR steht.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Turben- thal am 1. Juni 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Die Primarschulpflege Turbenthal wird verpflichtet, in Art. 14 Ziff. 2 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerech- net, beim Bundesgericht einzureichen.

IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Turbenthal, Postfach, St. Gallerstrasse 7, 8488 Turbenthal (E), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi