RRB Nr. 2003/2008
Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Steinmaur-Neerach, Statuten, Änderung, Genehmigung
17. Dezember 2008Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Steinmaur-Neerach, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008
2003. Gemeindewesen (Zweckverband, Friedhofverband Steinmaur-Neerach)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Steinmaur und Neerach bilden unter der Bezeichnung Friedhofverband Steinmaur-Neerach seit 1946 einen Zweckverband (RRB Nr. 3079/1946), dem die Besorgung der Verwal- tung und des Unterhalts des Friedhofs der beiden Gemeinden übertra- gen ist. Die Kantonsverfassung verlangt, dass den Stimmberechtigen das Initiativ- und Referendumsrecht im gesamten Verbandsgebiet zusteht (Art. 93 KV). Die Verbandsgemeinden sind deshalb übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden haben am
4. und 23. Juni 2008 der Statutenänderung zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen der Statuten betreffen im Wesentlichen die Einfüh- rung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet sowie die Aufteilung der Kompetenzen zwischen den Verbandsorganen.
3. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 20 lit. i) der Statuten sieht vor, dass die Friedhofkommission für die Beschlussfassung über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 10 000 zuständig ist. Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden hingegen sind gemäss Art. 17 lit. g) der Statuten für die Beschlussfassung über im Voranschlag enthaltene neue Aus- gaben zuständig, sofern diese Fr. 20 000 übersteigen. Es besteht damit in der vorliegenden Fassung der Statuten eine Lücke hinsichtlich der Finanzkompetenzen. Da das Protokoll der Friedhofkommission vom 27. Februar 2008, in welchem die Statuten zuhanden der jeweiligen
Gemeindeversammlungen verabschiedet worden sind, die Finanzkom- petenz der Friedhofkommission im vorgenannten Bereich noch auf Fr. 20 000 begrenzte, ist davon auszugehen, dass die Abstimmungsvorlage ein redaktionelles Versehen enthält. Art. 20 lit. i) der Statuten ist des- halb in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Friedhofkommission vom 27. Februar 2008 auszulegen und von der Friedhofkommission redaktionell entsprechend zu bereinigen. Die übrigen Änderungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtli- chen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Friedhofverband Steinmaur- Neerach werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Mitteilung an den Zweckverband Friedhofverband Steinmaur- Neerach, Friedhofkommission, zuhanden von Miriam Maurer, Haupt- strasse 22, Postfach 17, 8162 Steinmaur, die Gemeinderäte der Politi- schen Gemeinden Steinmaur, 8162 Steinmaur, Neerach, 8173 Neerach, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi