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Entscheid

RRB Nr. 201/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hütten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

26. Februar 2014Deutsch6 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hütten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014

201. Gemeindeordnung (Hütten)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Primar- schulgemeinde Hütten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politi- schen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Primarschulge- meinde Hütten beschlossen. Die Gemeindeordnung (GO) tritt auf den Beginn der Amtsdauer 2014–2018 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wer- den die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hütten (RRB Nr. 287/2001) sowie die Gemeindeordnung der Primarschulge- meinde Hütten (RRB Nr. 634/2006) aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnis- sen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt von Amtes wegen im Gemeinderat Einsitz.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 14 Ziff. 2 GO regelt, dass für «die Behandlung von Initiativen und Anfragen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 6 GO» die Gemeindeversammlung zuständig ist. Mit der Formulie- rung «letztere» wird die Behandlung von Anfragen unter den Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gestellt. Über Anfragen finden jedoch keine Urnenabstimmungen statt, über Initiativen, die in Art. 14 Ziff. 2 GO ebenfalls erwähnt werden, dagegen sehr wohl. Im Weiteren wird für die Urnenabstimmung auf Art. 6 GO verwiesen. Art. 6 GO enthält jedoch Ausführungen zu den Urnenwahlen, wohingegen Art. 9 und 10 GO die Urnenabstimmung regeln. Bei der Verwendung des Wortes «letztere» und beim Verweis auf Art. 6 GO handelt es sich um offensichtliche Ver-

sehen, deren Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur er- fordert (Ersetzung von «letztere» durch «erstere» sowie von «Art. 6 GO» durch «Art. 9 und 10 GO» im Wortlaut von Art. 14 Ziff. 2 GO). Entspre- chend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderungen zu ver- pflichten. b) Art. 23 Abs. 2 GO und Art. 31 Abs. 2 GO regeln die Finanzkompe- tenzen des Gemeinderates bzw. der Schulpflege, indem sie auf Art. 40 GO verweisen. Art. 40 GO betrifft jedoch die Aufgaben des Wahlbüros. Ver- wiesen werden soll offensichtlich auf Bestimmungen, die sich zu den finan- ziellen Befugnissen des Gemeinderates und der Schulpflege äussern. Eine entsprechende Regelung findet sich im fünften Teil der Gemeinde- ordnung unter dem Titel «Finanzkompetenzen». Bei den Verweisungen auf Art. 40 GO handelt es sich um offensichtliche Versehen, deren Behe- bung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordern (Ersetzung von «Art. 40 GO» durch «den 5. Teil [‹Finanzkompetenzen›] dieser Ge- meindeordnung» im Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 GO und von Art. 31 Abs. 2 GO). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. c) Art. 32 Abs. 1 GO bestimmt, dass an den Sitzungen der Primar- schulpflege eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme teilnimmt. Gemäss geltender Praxis zu § 81 Abs. 5 des Gemeindegeset- zes vom 6. Juni 1926 (GG; LS 131.1) muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein. Art. 32 Abs. 1 GO ist daher dahingehend aus- zulegen, dass mit der Bezeichnung «Vertretung» eine Lehrperson ge- meint ist. d) Art. 43 GO bestimmt, dass «die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde vom 19.11.2011» aufgehoben wird. Die bisherige Gemeinde- ordnung der Politischen Gemeinde Hütten datiert jedoch vom 19. Novem- ber 2001. Bei der Jahresangabe «2011» handelt es sich um ein offensicht- liches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «2011» durch «2001» im Wortlaut von Art. 43 GO). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. e) Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GO regelt, dass der Schulpflegepräsident sein Amt im Gemeinderat Hütten mit Amtsdauerbeginn 2014–2018 antritt. Aus dieser Bestimmung geht weder klar hervor, welcher Schulpflege- präsident damit gemeint ist (der bisherige, für die Amtsdauer 2010–2014 gewählte oder der neue, für die Amtsdauer 2014–2018 gewählte), noch wann dieser sein Amt im Gemeinderat antritt (auf den Amtsdauerbeginn des Gemeinderates oder auf den – späteren – Amtsdauerbeginn der Schul- pflege). Die Bestimmung ist im Lichte der Regelung von § 81 Abs. 4 GG auszulegen, welche die organisatorische Verbindung von Schulpräsidium

und Mitgliedschaft im Gemeinderat regelt, die in der totalrevidierten Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hütten verwirklicht ist. Sinn und Zweck von § 81 Abs. 4 GG ist eine unmittelbare und ununterbro- chene Vertretung der Interessen der Schulpflege im Gemeinderat ab Amtsdauerbeginn des Gemeinderates (vgl. zum Ganzen das Kreisschrei- ben des Amtes für Gemeinden und berufliche Vorsorge vom 28. Feb- ruar 2002). Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GO ist deshalb so auszulegen, dass bis zum Amtsdauerwechsel der Schulpflege im August 2014 der bisherige, für die Amtsdauer 2010–2014 gewählte Schulpflegepräsident der Primar- schulgemeinde Hütten im Gemeinderat Hütten Einsitz nimmt. f) Art. 44 Abs. 3 GO bestimmt, dass im Falle eines vorzeitigen Rück- tritts eines Gemeinderatsmitglieds während der Amtsdauer 2010–2014 keine Ersatzwahl stattfindet, «soweit der Sollbestand gemäss Art. 20 GO erhalten bleibt». Da die Gemeindeordnung erst auf den Beginn der Amts- dauer 2014–2018 in Kraft tritt (Art. 42 GO) und Art. 20 GO somit wäh- rend der Amtsdauer 2010–2014 noch gar nicht anwendbar ist, bleibt der Regelungsgehalt von Art. 44 Abs. 3 GO unklar. Festzuhalten ist jeden- falls, dass bei Eintritt einer Vakanz im Gemeinderat während des Rests der Amtsdauer 2010–2014 unter den vorliegenden Umständen nur dann eine Ersatzwahl stattzufinden hätte, wenn andernfalls die Funktionsfähig- keit des Gemeinderates nicht gewahrt bliebe (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, GPR; LS 161). g) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hütten am 24. November 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Hütten wird verpflichtet, in Art. 14 Ziff. 2 GO, Art. 23 Abs. 2 GO, Art. 31 Abs. 2 GO und Art. 43 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Ziff. 3a, 3b und 3d der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hütten, Gemeindehaus, Dorf- strasse 6, 8825 Hütten (ES), die Primarschulpflege Hütten, Gemeindehaus, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten (ES), den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi