RRB Nr. 2014/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Birmensdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
16. Dezember 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009
2014. Gemeindeordnung (Birmensdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Birmensdorf haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemein- deordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen der Gemeindeordnung an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Eine Bestimmung gibt zu Be- merkungen Anlass: Art. 4 Abs. 3 GO regelt, dass die Stimmberechtigten ihre Rechte in der Gemeindeversammlung an der Urne ausüben. Damit kann nur gemeint sein, dass die Stimmberechtigten ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne ausüben. Der Gemeinderat ist zu verpflichten, diese redaktionelle Änderung vorzunehmen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bir- mensdorf am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemein- deordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Der Gemeinderat Birmensdorf wird verpflichtet, in Art. 4 Abs. 3 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 2 der Erwägungen vorzu- nehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Birmensdorf, Gemeinderats- kanzlei, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf (E), den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi