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Entscheid

RRB Nr. 2019/2009

Gemeindewesen, Polititsche Gemeinde Rorbas, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

16. Dezember 2009Deutsch2 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009

2019. Gemeindeordnung (Rorbas)

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rorbas haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte sowie die Bestimmung, dass die kantonale Ombuds- stelle für die Politische Gemeinde Rorbas tätig werden kann. Die Be- stimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rorbas am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Rorbas, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, die Kantonale Ombudsperson, Forchstrasse 59, 8032 Zü- rich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi