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Entscheid

RRB Nr. 202/2021

Kantonaler Klärschlamm-Entsorgungsplan 2015; Revision betreffend Umsetzung Phosphor-Rückgewinnung, Festsetzung

3. März 2021Deutsch6 min

Source zh.ch

Kantonaler Klärschlamm-Entsorgungsplan 2015; Revision betreffend Umsetzung Phosphor-Rückgewinnung, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2021

202. Kantonaler Klärschlamm-Entsorgungsplan (Phosphorrückgewinnungspflicht)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss Art. 18 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) haben die Kantone einen Klärschlamm-Entsorgungsplan zu erstellen und diesen in den fachlich gebotenen Zeitabständen neuen Erfordernissen anzu- passen. Mit Beschluss Nr. 1035/2011 hat der Regierungsrat den kantonalen Klärschlamm-Entsorgungsplan festgesetzt. Mit diesem Beschluss wur- den die Zürcher Abwasserreinigungsanlagen (ARA) verpflichtet, ihren Klärschlamm ab dem 1. Juli 2015 der zentralen Klärschlammverwer- tungsanlage (KSV) im Werdhölzli, Zürich, zu liefern. Die Stadt Zürich wurde gleichzeitig verpflichtet, diese KSV zu errichten und zu betreiben. Der Bau der Anlage wurde von einer technischen Begleitgruppe unter der Leitung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) be- gleitet. Die KSV ist Teil der Dienstabteilung Entsorgung & Recycling (ERZ). Hintergrund dieser Zuweisung ist das Ziel, optimale Vorausset- zungen für eine künftige Phosphorrückgewinnung zu garantieren. Mit der thermischen Verwertung des Klärschlamms wird Phosphor in der anfal- lenden Klärschlammasche für dessen Rückgewinnung aufkonzentriert. Der Betrieb der KSV wird von einem politischen Lenkungsausschuss und vom AWEL als Aufsichtsbehörde überwacht. Das ERZ hat diesen Gremien jährlich die Kostenrechnung vorzulegen. Damit werden ein lang- fristiger und wirtschaftlicher Betrieb der Anlage sowie angemessene Ein- lieferpreise für die Zürcher ARA gewährleistet. Der Zürcher Klärschlamm-Entsorgungsplan hat sich bewährt und ist grundsätzlich in dieser Form weiterzuführen. Eine vom Bund per 1. Ja- nuar 2026 eingeführte Phosphorrückgewinnungspflicht macht allerdings eine Anpassung des Plans erforderlich.

B. Pflicht zur Phosphorrückgewinnung Mit den Regelungen der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) wer- den die Ziele der Phosphorrückgewinnung festgelegt. Gemäss Art. 51 VVEA ist es ab dem 1. Januar 2026 Pflicht, Phosphor aus phosphorreichen Abfällen, wie Klärschlamm, zurückzugewinnen. Wie dies geschieht, wird in der VVEA nicht vorgeschrieben.

Die Stadt Zürich ist als Inhaberin der Klärschlammasche dafür ver- antwortlich, eine Lösung zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm- asche zu finden. Dabei sollen ökologische, wirtschaftliche und betriebs- technische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Kanton Zürich hat mit dem sogenannten Phos4Life-Verfahren (P4L) ein Projekt zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm- asche gefördert. Ziel des erfolgreich durchgeführten Pilotprojekts war es, aus Klärschlammasche saubere, marktfähige Phosphorsäure zu gewin- nen. Diese zurückgewonnene Phosphorsäure kann aus Primärrohstoffen erzeugte Phosphorsäure ersetzen und bei der Produktion von Dünger für die Landwirtschaft einen grossen Umweltnutzen erzeugen. Das Verfah- ren ist nach erfolgreicher Pilotierung nun so weit, dass mit der Planung einer Grossanlage zur Umwandlung von Asche aus Klärschlamm in reine Phosphorsäure begonnen werden könnte. Das bisherige Engagement des Kantons Zürich bei der Entwicklung dieses Verfahrens bedeutet aber nicht, dass die endgültige Lösung zur Phosphorrückgewinnung auf die- sem Verfahren beruhen muss.

C. Umsetzung Phosphorrückgewinnung Der mit RRB Nr. 1035/2011 festgesetzte Klärschlamm-Entsorgungs- plan soll in zwei Schritten ergänzt werden. In einem ersten Schritt wird die Stadt Zürich als Inhaberin der Klär- schlammasche eingeladen, bis Ende 2023 eine konzeptionelle Lösung zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammasche auszuarbeiten, so­ dass die Phosphorrückgewinnungspflicht erfüllt werden kann. Dies er- folgt anhand der Erkenntnisse aus dem Vorprojekt P4L und einer Um- feldbeobachtung zu weiteren Optionen. Die Finanzierung dieser Lösungsfindung soll über die Kostenrechnung der KSV erfolgen. Damit werden die Kosten transparent auf alle Klär- schlammlieferanten aufgeteilt. In einem zweiten Schritt wird der Regierungsrat (voraussichtlich 2024) die Phosphorrückgewinnung und die dazu nötigen Anordnungen (Ent- sorgungspfad Klärschlammasche, Kosten für Klärschlammlieferanten) festlegen.

D. Beratendes Gremium der Baudirektion Mit RRB Nr. 1035/2011 wurde ein Lenkungsausschuss eingesetzt, bei dem die Entscheidungsträger der in der Klärschlammentsorgung täti- gen Körperschaften und der Kanton einbezogen wurden und mit dem beim Bau und Betrieb der KSV die Interessen der Klärschlammliefe- ranten abgedeckt werden. Dieser Lenkungsausschuss hat erkannt, dass

im Hinblick auf die anstehenden Aufgaben dessen Zusammensetzung und Auftrag zu präzisieren und anzupassen sind. Der Lenkungsausschuss wird durch ein «politisches Begleitgremium» abgelöst. Es berät die Bau- direktion mit Blick auf die Umsetzung der Phosphorrückgewinnungs- pflicht im Kanton Zürich. Das Begleitgremium stellt sicher, dass die In- teressen der Klärschlammlieferanten beim Betrieb der KSV berücksich- tigt werden und bringt die Interessen der Klärschlammlieferanten be- züglich Phosphorrückgewinnung ein. Die Baudirektion stellt sicher, dass das Begleitgremium eine ausgewogene Zusammensetzung der Träger- schaften der Zürcher ARA sowie der Stadt Zürich aufweist. Das politi- sche Begleitgremium organisiert sich selbst. Eine vom Begleitgremium ernannte Fachgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des AWEL (Federführung), des ERZ und einer weiteren Zürcher ARA koordiniert die Arbeiten zur Lösungsfindung bezüglich der Phosphorrückgewin- nung aus Klärschlammasche und bereitet die Entscheidungsgrundlagen für das Begleitgremium vor. Die gesetzlich vorgegebenen Zuständig- keiten und Kompetenzen von Kanton und Gemeinden werden mit die- ser Organisation nicht geändert.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dispositiv I Ziff. 2 von RRB Nr. 1035/2011 wird wie folgt neu fest- gesetzt: 2. Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage Die Stadt Zürich wird eingeladen, die zentrale KSV zur Verwertung des im Kanton anfallenden Klärschlamms zu betreiben. Die Baudirektion wird beauftragt, ein die Baudirektion beratendes politisches Begleitgre- mium, bei dem die Entscheidungsträger der heute in der Klärschlamm- entsorgung tätigen Körperschaften angemessen vertreten sind, einzu- setzen.

II. Die Stadt Zürich wird eingeladen, bis Ende 2023 eine konzeptio- nelle Lösung zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammasche aus- zuarbeiten, sodass die Phosphorrückgewinnungspflicht erfüllt werden kann. Dies erfolgt unter Berücksichtigung von ökologischen, wirtschaft- lichen und betriebstechnischen Gesichtspunkten. Die Kosten für die Aus- arbeitung der Lösung sind über die Klärschlammentsorgungsgebühren zu finanzieren und in die Kostenrechnung der KSV zu integrieren. Der Lösungsvorschlag ist der Baudirektion vorzulegen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Veröffentlichung von Dispositiv I–III im Amtsblatt.

V. Mitteilung durch die Baudirektion an die Stadt- und Gemeinde- räte, die Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen im Kanton Zürich, die Inhaber von Klärschlammaufbereitungs- und -entsorgungsanlagen, das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, das Interkantonale Labor, Mühlentalstrasse 184, 8201 Schaff- hausen, das Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen, Lämm- lisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld, das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug, Verwaltungsgebäude 1, Aabacherstrasse 5, 6300 Zug, das Amt für Umweltschutz des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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