RRB Nr. 202/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung
9. Februar 2022Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
202. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld [GWVR])
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil bilden seit 1976 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemein samen Wasserversorgung (RRB Nr. 5574/1976). Anlässlich der Urnen abstimmung vom 28. November 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweck verbands Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld (GWVR) enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkraft tretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 14. Dezember 2009.
3. In Art. 44 Abs. 1 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Sta tuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Statuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Ge nehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkraft treten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftset zung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckver bandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Rafzer feld (GWVR) werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Gruppenwasser versorgung Rafzerfeld (GWVR), Gemeindeverwaltung Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, – Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, – Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, – Wil, Dorfstrasse 15a, Postfach, 8196 Wil, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli