RRB Nr. 2022/2009
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
16. Dezember 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009
2022. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Obfelden- Ottenbach haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevi- sion der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfassung und an die Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Obfel- den-Ottenbach am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Obfelden-Ottenbach, Dorfstrasse 65, Postfach 28, 8912 Obfelden, an den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi