RRB Nr. 2024/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Spital Männedorf, Statuten, Änderung, Genehmigung
16. Dezember 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Spital Männedorf, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009
2024. Gemeindewesen (Zweckverband Spital Männedorf)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Erlenbach, Herrliberg, Hombrech- tikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. bilden seit 1988 einen Zweckverband für den Betrieb, Unterhalt und Ausbau des Spitals Männedorf (RRB Nr. 3560/1988). 2002 wurden die Statuten einer Totalrevision unterzogen (RRB Nr. 1172/2002) und 2005 wurde der Kostenverteiler revidiert (RRB Nr. 1534/2005). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Teilrevision zu unterziehen. Die Stimm- berechtigten der neun Verbandsgemeinden haben den geänderten Be- stimmungen zwischen dem 8. und 22. Juni 2009 zugestimmt. Der Be- zirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten. Dazu gehören das Initiativ- und Referendumsrecht und die Beschlussfassung über Kreditvorlagen ab einer bestimmten Höhe durch die Stimmberechtigten des Verbandsge- bietes. Die geänderten Bestimmungen der Statuten geben, soweit ersicht- lich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Verbandsgemeinden des Zweckverbands Spital Männe- dorf beschlossenen Änderungen der Statuten werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Zweckverband Spital Männedorf, Asylstrasse 10, Postfach, 8708 Männedorf, die Gemeinderäte der Politischen Gemein- den Erlenbach, 8307 Erlenbach, Herrliberg, 8704 Herrliberg, Hom- brechtikon, 8634 Hombrechtikon, Küsnacht, 8700 Küsnacht, Männe- dorf, 8708 Männedorf, Meilen, 8706 Meilen, Oetwil a. S., 8618 Oetwil am See, Stäfa, 8712 Stäfa, und Uetikon a. S., 8707 Uetikon am See, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Gesund- heitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi