RRB Nr. 2036/2008
Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung, Anerkennung
17. Dezember 2008Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008
2036. Schweizerisches Sozialarchiv (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
Das Schweizerische Sozialarchiv ist eine traditionsreiche Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung. Seit seiner Gründung 1906 hat es sich auf die Dokumentation sozialer Bewegungen und des gesellschaftlichen Wandels konzentriert. Mit seinen Bibliotheks- und Archivbeständen besitzt das Schweizerische Sozialarchiv eine umfangreiche Sammlung von Dokumenten verschiedenster Art. Wegen seiner Bedeutung wird es vom Kanton und von der Stadt Zürich sowie vom Bund mit namhaften Beiträgen finanziell unterstützt. Mit Beschluss Nr. 1032/2005 wurde der jährliche Kostenanteil an das Schweizerische Sozialarchiv in Zürich ab 2005 auf Fr. 917 200 festge- setzt. Die Ausrichtung des Staatsbeitrages erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich entsprechende Leistungen im Verhält- nis 1:2 (1/3 Stadt und 2/3 Kanton) beschliesst. Gemäss § 15 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechen- baren Betriebsaufwandes aus. Die Bildungsdirektion ist daher zu er- mächtigen, dem Verein Schweizerisches Sozialarchiv einen jährlichen Kostenanteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, sonstige universitäre Leistungen, auszurichten. Im Bereich des Lohnes wird das Personal des Sozialarchivs wie das Staatspersonal behandelt. Der infolge höherer Lohnzahlungen entste- hende Mehraufwand wurde deshalb bisher mittels Erhöhung des jähr- lichen Kostenanteils gedeckt (RRB Nr. 1430/2002). Dem Staatspersonal wurde für 2008 eine Teuerungszulage von 1,8% ausgerichtet und den Mitarbeitenden in den Erfahrungsstufen ein Stufen- anstieg gewährt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 ersuchte das Schwei- zerische Sozialarchiv um einen zusätzlichen jährlichen Beitrag ab 1. Ja- nuar 2008. Es begründet dies mit dem Teuerungsausgleich von 1,8% sowie dem den Mitarbeitenden in den Erfahrungsstufen gewährten Stufenanstieg. Die entsprechenden Besoldungsanpassungen machen insgesamt Fr. 56 406 aus, wovon Fr. 37 604 (gerundet) auf den Kanton Zürich entfallen. 2008 wird somit der massgebliche Kredit um Fr. 37 604 überschritten, womit sich für dieses Jahr ein Gesamtbeitrag von Fr. 954 804 ergibt. Die Mehrkosten können durch Verschiebungen und Einsparungen bei anderen Vorhaben innerhalb des Globalbudgets Nr. 7402, sonstige uni- versitäre Einrichtungen, gedeckt werden.
Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, innert der Dauer der Beitrags- berechtigung, d. h. bis Ende 2011, den Staatsbeitrag von Fr. 954 804 im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Besoldungsmassnahmen zu erhöhen. Die benötigten Mittel sind im KEF 2009–2012 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Schweizerisches Sozialarchiv wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezem- ber 2011.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens bis 31. März 2011, ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzureichen.
IV. Die Beiträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich eine entsprechende Leistung im Verhältnis ein Drittel Stadt zu zwei Dritteln Kanton beschliesst.
V. Für das Schweizerische Sozialarchiv Zürich wird 2008 zum Kosten- anteil gemäss RRB Nr. 1032/2005 ein zusätzlicher Beitrag von Fr. 37 604 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, sonstige universitäre Leistungen, zugesichert; der gesamte Kostenanteil für 2008 beträgt somit Fr. 954 804.
VI. Ab 2009 wird die Bildungsdirektion ermächtigt, den jährlichen Kostenanteil im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teue- rungsausgleichs und der gewährten Besoldungsmassnahmen zu erhöhen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an das Schweizerische Sozialarchiv, Stadelhof- strasse 12, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zü- rich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi