RRB Nr. 2056/2009
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Uster, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
16. Dezember 2009Deutsch3 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009
2056. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Uster)
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Uster haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantons- verfassung und an die Volksschulgesetzgebung, an die Gemeindeord- nung der Politischen Gemeinde Uster und die Herabsetzung der Anzahl Schulpflegemitglieder von 15 auf neun.
3. a) Die Oberstufenschulgemeinde Uster verfügt seit Jahrzehnten über ein Parlament. Diese Rechtsform wurde mit dem Abschluss eines Zweckverbands zwischen der Stadt Uster und der Oberstufenschul- gemeinde Uster vereinbart, der vom Regierungsrat genehmigt wurde (RRB Nr. 602/1930). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Zweck- verband zwischen der Sekundarschulgemeinde Uster und der Politischen Gemeinde Uster keine neue juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt. Gemäss heutiger Auslegung handelt es sich beim fraglichen Konstrukt gemäss Art. 3 sowie Art. 4 Ziffer 2 GO nicht um einen eigent- lichen Zweckverband im Sinne von Art. 92 f. KV und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG). Dazu kommt, dass eine Organisation mit Grossem Ge- meinderat in einer Schulgemeinde gemäss Art. 87 Abs. 2 KV und § 88a GG nicht zulässig ist. Angesichts der bereits seit dem Jahre 1930 prak- tizierten legislativen Tätigkeit des Grossen Gemeinderats Uster auch für die Belange der Sekundarschulgemeinde Uster kann indessen die Genehmigung von Art. 3 und Art. 4 Ziffer 2 GO im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht versagt werden. Mittelfristig ist hingegen eine Bereinigung der Rechtslage vorzunehmen. Der Sekundarschulgemeinde Uster ist hierzu eine Frist von fünf Jahren einzuräumen.
b) Die übrigen Bestimmungen der Gemeindeordnung geben zu kei- nen rechtlichen Beanstandungen Anlass, weshalb sie ebenfalls zu ge- nehmigen sind.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Uster am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Sekundarschulgemeinde Uster wird eingeladen, innert fünf Jahren die Rechtslage zu bereinigen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Uster, Schulverwaltung, Poststrasse 13, 8610 Uster (E), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi