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Entscheid

RRB Nr. 2079/2009

Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates, Amtsdauer 2007-2011, Feststellung der Rechtskraft

23. Dezember 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2079. Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates

Erwägungen

für den Rest der Amtsdauer 2007–2011 vom 29. November 2009, Feststellung der Rechtskraft des Ergebnisses Am 29. November 2009 fand der erste Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates für den Rest der Amtsdauer 2007–2011 statt. Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros vermittelten Auswer- tungsergebnisse wurde am 11. Dezember 2009 im Amtsblatt gemeinde- weise veröffentlicht (ABl 2009, 2414). Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind innert der mit der Veröffent- lichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach un- verändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 GPR hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Wahlergebnisses festzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass das im Amtsblatt vom 11. Dezember 2009 veröffentlichte Ergebnis der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regie- rungsrates für den Rest der Amtsdauer 2007–2011 vom 29. November 2009 (ABl 2009, 2414) rechtskräftig ist. Als neues Mitglied des Regie- rungsrates wurde Ernst Stocker, geboren 1955, Wädenswil, gewählt.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, Ernst Stocker- Rusterholz, Himmeri 1, 8820 Wädenswil, sowie an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi