RRB Nr. 208/2022
Kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, Anordnung
9. Februar 2022Deutsch2 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, Anordnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
208. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung
Erwägungen
der kantonalen Volksabstimmung vom 15. Mai 2022
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 25. Oktober 2021; Klimaschutz) (ABl 2021-10-29) 2. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 15. November 2021; Stimm- und Wahlrechtsalter 16 [ohne Herabsetzung des Wählbarkeitsalters 18]) (ABl 2021-11-19) 3. Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (ABl 2021-11-26) 4. Kantonale Volksinitiative «für eine Elternzeit (Elternzeit-Initiative)» (ABl 2019-09-13) wird auf Sonntag, den 15. Mai 2022, angesetzt.
II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 25. Oktober 2021; Klimaschutz) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 15. November 2021; Stimm- und Wahlrechtsalter 16 [ohne Herabsetzung des Wählbarkeitsalters 18]) Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) Stimmzettel 4 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «für eine Elternzeit (Elternzeit-Initiative)»
III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag bis spätestens 16.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungs- büro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.
IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi- dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröffent- lichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Regie- rungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli