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Entscheid

RRB Nr. 2082/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ellikon a.d.Th., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

23. Dezember 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ellikon a.d.Th., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2082. Gemeindeordnung (Ellikon a. d. Th.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Statt an der Urne wird die Betreibungs- beamtin oder der Betreibungsbeamte neu vom Gemeinderat gewählt. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Ellikon a. d. Th., Andelfinger- strasse 3, 8548 Ellikon an der Thur, den Bezirksrat Winterthur, Lind- strasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi