Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 2088/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zumikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

23. Dezember 2009Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zumikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2088. Gemeindeordnung (Zumikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zumikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Totalrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rech- te und an die Kantonsverfassung. Im Weiteren enthält die Gemeinde- ordnung neu eine Grundsatzbestimmung, wonach die Gemeinde bei all ihren Tätigkeiten die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie der Rechts- gleichheit beachtet und eine ausgewogene Durchmischung der Bevöl- kerung anstrebt. Über die Zielerreichung hat der Gemeinderat der Bevölkerung periodisch Rechenschaft abzulegen (§ 2 GO; vgl. Art. 6, Art. 11 sowie Art. 95 Abs. 2 KV). Zudem werden die Finanz- sowie die Rechtsetzungsbefugnisse neu geordnet. Neu ernennt der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten anstelle einer Wahl an der Urne. Die Gemeindeordnung ermöglicht zudem ein Tätig- werden der kantonalen Ombudsstelle in der Gemeinde.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) § 13 GO sieht für neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500 000 das obligatorische Finanzreferendum vor. Die Referendums- höhen erscheinen für eine Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von rund 5000 Personen als verhältnismässig hoch. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 legte der Gemeinderat Zumi- kon dar, wie viele und welche Geschäfte der Gemeinde in den letzten 30 Jahren die genannten Ausgabenhöhen überschritten. Nachdem in der Gemeinde zwischen 1981 und 2010 mehrmals einmalige Ausgaben über der genannten Referendumshöhe den Stimmberechtigten zur Be- schlussfassung vorgelegt wurden, kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass das Finanzreferendum so hoch angesetzt ist, dass es praktisch

nicht zur Anwendung kommt (vgl. RRB Nr. 712/2007). Dass für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben die Referendumshöhe bei einem Zehntel derjenigen für neue einmalige Ausgaben festgesetzt wird, ent- spricht in der Praxis ungefähr der Regel. Die festgelegten Referendumshöhen sind daher mit Sinn und Zweck der zwingenden Einführung des obligatorischen Finanzreferendums noch in Einklang zu bringen (Art. 86 Abs. 2 lit. a KV). b) Wie in der Vorprüfung erwähnt, entstammt der in § 12 lit. b Ziff. 2 GO enthaltene Begriff «Gesamtplan» bzw. «kommunaler Gesamtplan» aus nicht mehr in Kraft stehenden Rechtsgrundlagen. Das Raum- planungsgesetz vom 22. Juni 1979 (Art. 6 ff.) und das Planungs- und Bau- gesetz vom 7. September 1975 (§§ 31 f.) verwenden den Begriff «Richt- plan» bzw. «kommunaler Richtplan». Die Begriffe «Gesamtplan» bzw. «kommunaler Gesamtplan» in § 12 lit. b Ziff. 2 GO sind entsprechend auszulegen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zumi- kon am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumi- kon (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, die Ombudsstelle des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8032 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi