RRB Nr. 2089/2009
Gemeindewesen, Schulgemeinde Zumikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23. Dezember 2009Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2089. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Zumikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Zumikon haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Totalrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rech- te und an die Volksschulgesetzgebung. Im Weiteren werden die Finanz- sowie die Rechtsetzungsbefugnisse neu geordnet.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: § 10 GO sieht für neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Mio. Fran- ken und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500 000 das obligatorische Finanzreferendum vor. Die Referendums- höhen erscheinen für eine Schulgemeinde mit einer Einwohnerzahl von rund 5000 Personen als verhältnismässig hoch. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 legte die Schulpflege Zumikon dar, wie viele und welche Geschäfte der Gemeinde in den letzten 30 Jah- ren die genannten Ausgabenhöhen überschritten. Zwischen 1979 und 2009 wurde eine Ausgabe über 5 Mio. Franken für den Umbau einer Schulanlage den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorgelegt. Ein weiteres Geschäft, das die genannte Ausgabenhöhe überschreitet, steht zur Beschlussfassung an. Den Gemeinden kommt bei der Ausge- staltung des obligatorischen Finanzreferendums eine verhältnismässig hohe Autonomie zu (vgl. Merkblatt «Die neue Kantonsverfassung», www.gaz.zh.ch). Die Gemeinden sind in der Ausgestaltung des Finanz- referendums grundsätzlich frei. Die Ausgabenhöhe für das Finanzrefe- rendum darf indessen nicht so bemessen werden, dass die Mitbestim- mung der Stimmberechtigten an der Urne faktisch ausgeschaltet würde.
Die Referendumshöhen sind hoch angesetzt. Jedoch kann aufgrund des Geschäftsgangs der Gemeinde nicht gesagt werden, dass das Finanz- referendum so hoch angesetzt sei, dass es praktisch nicht zur Anwen- dung komme. Die festgelegten Referendumshöhen sind daher mit Sinn und Zweck des obligatorischen Finanzreferendums noch knapp in Ein- klang zu bringen (Art. 86 Abs. 2 lit. a KV, vgl. RRB Nr. 712/2007). Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Zumikon am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumi- kon, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi