RRB Nr. 209/2013
Eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2013, Ergebnisse, Publikation
5. März 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2012
209. Eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2013, Ergebnisse, Publikation Am 3. März 2013 fand die eidgenössische Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Familienpolitik (BBl 2012 5923);
2. Volksinitiative vom 26. Februar 2008 «gegen die Abzockerei» (BBl 2008 2577) und
3. Änderung vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes über die Raum- planung (Raumplanungsgesetz, RPG, BBl 2012 5987). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politi- schen Rechte vom 17. Dezember 1976 sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 3. März 2013 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2013-03-08).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi