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Entscheid

RRB Nr. 2091/2009

Gemeindewesen, Schulgemeinde Fällanden, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

23. Dezember 2009Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2091. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Fällanden)

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen (GO) bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Fällanden haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Änderungen umfassen die Herabsetzung der An- zahl Schulpflegemitglieder von neun auf sieben (Art. 21 GO) und die Streichung des bisherigen Versuchsartikels (Art. 35 GO). Die geänder- ten Bestimmungen geben – mit Ausnahme von Art. 36 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Der neue Art. 36 GO, der den Titel Aufhebung früherer Erlasse trägt, regelt, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teilrevision die bisherigen Art. 21, 35–37 der Schulgemeindeordnung vom 12. Februar 2006 aufgehoben werden. Der bisherige Art. 35 GO betreffend Versuchsartikel, den der Regierungsrat anlässlich der Total- revision der Schulgemeindeordnung vom 12. Februar 2006 nicht geneh- migt hat (RRB Nr. 636 vom 3. Mai 2006), wird durch die Regelung ersetzt, dass der geänderte Art. 21 GO auf den Beginn der Amtsdauer 2010–2014 in Kraft tritt. Hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt die bisherigen Art. 35–37 GO aufgehoben werden sollen, besteht hinge- gen keine Regelung. Dazu kommt, dass die bisherigen Art. 36 und Art. 37 GO betreffend Inkraftsetzung der am 12. Februar 2006 totalre- vidierten Schulgemeindeordnung und Ausserkraftsetzung der alten Schulgemeindeordnung vom 26. November 1995 nicht aufgehoben wer- den können, da es sich vorliegend nur um eine Teilrevision der Schulge- meindeordnung handelt und sich diese zwei Bestimmungen auf die Totalrevision vom 12. Februar 2006 beziehen. Aus diesen Gründen ist die Regelung gemäss neuem Art. 36 GO nicht genehmigungsfähig.

Zusammengefasst wird neu in Art. 35 GO der Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Bestimmung über die Herabsetzung der Zahl Schulpflege- mitglieder (Art. 21 GO) geregelt. Der neue Art. 36 GO betreffend Auf- hebung früherer Erlasse ist von der Genehmigung auszunehmen. Die bisherigen Art. 36 und 37 GO bleiben weiterhin in Kraft.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Fällanden am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 36 der Gemeindeverordnung wird nicht genehmigt.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, Postfach 211, 8117 Fällanden (E), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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